Auch das Amtsgericht München greift "Anti-Abzock-Gesetz" vor

02.10.2013

Ein weiterer Lichtblick für Opfer von Filesharing-Abmahnungen: Nach dem Hinweisbeschluss des Amtsgerichts Hamburg (wir berichteten) greift nun auch das bei Abmahnkanzleien bislang ebenfalls sehr beliebte Amtsgericht München die Neuregelungen des sog. "Anti-Abzock-Gesetzes" auf und deutet die Absicht einer deutlichen Begrenzung der erstattbaren Abmahnkosten in einem Filesharingfall an.

 

Das offiziell als "Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken" bezeichnete Gesetz ist noch nicht in Kraft getreten und wirft doch seinen - für Abgemahnte durchaus wohltuenden - Schatten voraus. Obwohl eine Verkündung des bereits vom Bundestag beschlossenen und vom Bundesrat abgesegneten Gesetzes und damit ein offizielles Inkrafttreten noch aussteht, zeigt sich bereits zum wiederholten Male die Bereitschaft der Rechtsprechung, die Neuregelungen in die Praxis umzusetzen.

In einer uns vorliegenden Verfügung hat nunmehr nämlich auch das bislang eher als abmahner- denn als abgemahntenfreundlich bekannte Amtsgericht München Zweifel an der Angemessenheit des von der Abmahnkanzlei angesetzten Streitwertes geäußert. In der Klageschrift wurden für die vermeintlich zu erstattenden Anwaltskosten für eine Filesharing-Abmahnung wie schon so oft pauschal 10.000,00 € angesetzt. Das Gericht äußerte daraufhin - unter Berufung auf den Hinweisbeschluss des Amtsgerichts Hamburg und damit unter Berücksichtigung des neuen Gesetzes -, dass es einen Streitwert von 1.000,00 € für zutreffender halte.

Obwohl es sich auch hier noch nicht um eine endgültige Streitwertfestsetzung handelt, nährt jetzt also auch das Amtsgericht München die Hoffnung, dass nun endlich der Abmahnindustrie und deren überzogenen Klageforderungen nach Filesharing-Abmahnungen ein Riegel vorgeschoben wird. Die Luft für Filesharingklagen wird jedenfalls zunehmend dünner.