"Anti-Abzock-Gesetz" in Kraft getreten
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- Geschrieben von Christian Galetzka
25.10.2013
Am 09.10.2013 ist das Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken - das sog. Anti-Abzock-Gesetz (wir berichteten mehrfach in Onlineartikeln und in unserem Tür und Angel Video Blog) - nun endlich in Kraft getreten. Die Verkündung erfolgte einen Tag füher im Bundesgesetzblatt (BGBl. 2013, Teil I Nr. 59, S. 3714, veröffentlicht im Internet über den Bundesanzeiger Verlag).
Vor allem für den Bereich urheberrechtlicher Abmahnungen ergeben sich erfreuliche Änderungen:
- Deckelung der Abmahnkosten bereits vom Gegenstandswert der Angelegenheit her (§ 97a Abs. 3 UrhG n.F.): Gegenstandswert 1.000,00 €, wenn dieser Gegenstandswert nicht nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig ist)
- Wegfall des "fliegenden Gerichtsstands", d.h. dass Klagen wegen Urheberrechtsstreitsachen gegen eine natürliche Person immer in dem Gerichtsbezirk zu erheben sind, in dem diese ihren Wohnsitz hat (§ 104a UrhG n.F.)
- Transparenz- und Formerfordernisse für Abmahnschreiben (§ 97a Abs. 2 UrhG n.F.):
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- Angabe von Name oder Firma des Verletzten oder dessen Vertreters
- genaue Bezeichnung der Rechtsverletzung
- Aufschlüsselung der geltend gemachten Zahlungsansprüche als Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche
- bei Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungserklärung: Angabe, inwieweit die vorgeschlagene Unterlassungsverpflichtung über die abgemahnte Rechtsverletzung hinausgeht
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Sollten diese Formerfordernisse nicht erfüllt sein, ist die Abmahnung zukünftig unwirksam, ohne dass es auf die Berechtigung der in der Abmahnung geltend gemachten Ansprüche ankommt.