"Anti-Abzock-Gesetz" in Kraft getreten

25.10.2013

Bundesgesetzblällter-RückenAm 09.10.2013 ist das Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken - das sog. Anti-Abzock-Gesetz (wir berichteten mehrfach in Onlineartikeln und in unserem Tür und Angel Video Blog) - nun endlich in Kraft getreten. Die Verkündung erfolgte einen Tag füher im Bundesgesetzblatt (BGBl. 2013, Teil I Nr. 59, S. 3714, veröffentlicht im Internet über den Bundesanzeiger Verlag).

 

 

Vor allem für den Bereich urheberrechtlicher Abmahnungen ergeben sich erfreuliche Änderungen:

 

  • Deckelung der Abmahnkosten bereits vom Gegenstandswert der Angelegenheit her (§ 97a Abs. 3 UrhG n.F.): Gegenstandswert 1.000,00 €, wenn dieser Gegenstandswert nicht nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig ist)
  • Wegfall des "fliegenden Gerichtsstands", d.h. dass Klagen wegen Urheberrechtsstreitsachen gegen eine natürliche Person immer in dem Gerichtsbezirk zu erheben sind, in dem diese ihren Wohnsitz hat (§ 104a UrhG n.F.)
  • Transparenz- und Formerfordernisse für Abmahnschreiben (§ 97a Abs. 2 UrhG n.F.): 
      • Angabe von Name oder Firma des Verletzten oder dessen Vertreters
      • genaue Bezeichnung der Rechtsverletzung
      • Aufschlüsselung der geltend gemachten Zahlungsansprüche als Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche
      • bei Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungserklärung: Angabe, inwieweit die vorgeschlagene Unterlassungsverpflichtung über die abgemahnte Rechtsverletzung hinausgeht

Sollten diese Formerfordernisse nicht erfüllt sein, ist die Abmahnung zukünftig unwirksam, ohne dass es auf die Berechtigung der in der Abmahnung geltend gemachten Ansprüche ankommt.