Rasch Rechtsanwälte: nicht nur mit Filesharing-Abmahnungen im Urheberrecht aktiv

11.03.2014

Urteil zu Open Source Software und Video DownloadDie Kanzlei Rasch Rechtsanwälte war im Herbst des Jahres 2013 vor Gericht. Und sie war erfolgreich. Allerdings in einem Bereich, der nur entfernt mit Filesharing, aber auf jeden Fall mit Urheberrecht und dem Urheberrechtsgesetz zu tun hatte. Es ging dabei um die Software "JDownloader2", mit der die Kanzlei als Antragstellervertreter in einem einstweiligen Verfügungsverfahren ein urheberrechtlich geschütztes Musikvideo von der Seite "myvideo" hatte herunterladen können, obwohl es mit einem speziellen Verfahren, genannt RTMPE, geschützt war.

Der Rechteinhaber des Musikvideos liess der Gesellschaft, die das Internetportal, auf dem die Software zur Verfügung stand, betrieben hat, mittels Verfügung verbieten, diese herzustellen, zu verbreiten oder zu gewerblichen Zwecken zu besitzen, da dies gegen § 95a UrhG verstosse. Diese Verfügung hat das Landgericht Hamburg mit Urteil vom 29.11.2013, Az. 310 O 144/13 (wir berichten hier), auch gegen den Geschäftsführer bestätigt.

Das Unternehmen, welches in Anspruch genommen wurde, hat nicht nur die Entwicklungsseite für das Open Source Projekt bereitgestellt, sondern vor allem auch die Software mittels eines Copyright-Vermerks und weiteren Hinweisen als eigene Software ausgegeben. Das hat das Gericht als zu eigen machen gewertet, sodass keine Haftungsprivilegien für fremde Inhalte mehr greifen würden.

Private Nutzer von Internetportalen oder Software sind von dieser Entscheidung nicht betroffen. Für diese gilt nur nach wie vor: Vorsicht bei Downloads im Netz! Gerade offensichtlich urheberrechtlich geschütztes und aktuelles Material, sei es Software, Musik oder Videos, kann selten kostenfrei und legal auf den eigenen Rechner heruntergeladen werden.