Briefe-Flut von Waldorf Frommer

12.05.2014

Abmahnung Waldorf FrommerDie Kanzlei Waldorf Frommer ist eine der großen Kanzleien, die im Bereich Filesharing tätig sind und Abmahnungen an Privatpersonen versenden. In standardisierten Briefen werfen die zahlreichen Rechtsanwälte der Münchner Kanzlei den Adressaten meist vor, ein Filmwerk oder Serienfolgen unerlaubt über so genannte Filesharing Netzwerke heruntergeladen und dabei auch anderen zur Verfügung gestellt zu haben. Die geforderte Zahlung belief sich in der Vergangenheit in der Regel auf circa 1.000,00 €.

Viele Betroffene haben die Erfahrung gemacht, dass sie nach ihrer eigenen Reaktion vielleicht noch eine weitere Antwort bekamen, aber danach monatelang, manchmal sogar jahrelang Ruhe hatten, obwohl sie keine vollumfängliche Einigung herbeigeführt hatten. Bis die Kanzlei vor kurzem in diesen Altfällen wieder aktiv wurde.

 

Viele Privatleute, die beispielsweise bereits im Jahr 2011 von Waldorf Frommer abgemahnt wurden, haben in den vergangenen Wochen ein Schreiben der Kanzlei bekommen. Den dort enthaltenen Ausführungen nach sollte damit für den jeweiligen Rechteinhaber letztmalig versuchen werden, einen Vergleich herbeizuführen. Eine Ratenzahlung sei dabei möglich.

Reagierte der Adressat auf dieses Schreiben nicht, trudelte in vielen uns bekannten Fällen kurz danach ein weiterer Brief der Münchner Anwälte ein, in dem diese darauf hinweisen, dass das Klageverfahren jetzt eingeleitet werde. Die Anträge für das Verfahren sind in diesem Schreiben bereits ausformuliert, ein tatsächlicher gerichtlicher Schriftsatz ist das aber natürlich noch nicht.

Puppe mit Geldschein in HandEin gerichtliches Verfahren würde eingeleitet, wenn der Rechteinhaber seine Anwälte tatsächlich bei Gericht einen Mahnbescheid beantragen oder eine Klageschrift einreichen lässt. Bei einem Mahnverfahren ergeht ein Vollstreckungsbescheid als vollstreckbarer Titel gegen den Betroffenen auf weiteren Antrag des Rechteinhabers, wenn der Betroffene nicht innerhalb der Widerspruchsfrist gegen den Mahnbescheid Widerspruch einlegt. Nach einem solchen Widerspruch müsste der Rechteinhaber eine Anspruchsbegründung (die dann wiederum einer Klageschrift entspricht) zu Gericht schicken, um seinen geltend gemachten Anspruch in einem Gerichtsverfahren weiter zu verfolgen. Sodann würden die Parteien Schriftsätze austauschen, sich ggf. bei einem Termin vor Gericht treffen und die Entscheidung des Richters abwarten oder aber vor Gericht Vergleichsverhandlugnen führen.

Einigt sich der Betroffene nicht mit dem Rechteinhaber, der ihn abgemahnt hat, auf einen Vergleich, so ist es jederzeit möglich, dass ein gerichtliches Verfahren eingeleitet wird. Die Entscheidung, ob dieses Risiko in Kauf genommen wird, sollte vom tatsächlichen Sachverhalt abhängen. Wer für die ihm vorgeworfene Rechtsverletzung in keiner Weise verantwortlich gemacht werden kann, muss ggf. für diese Rechtsverletzung dann auch nicht einstehen. Andererseits kann die Entscheidung natürlich auch eine Frage von Zeit, Nerven oder Geld sein. Wenn Sie anwaltlich beraten sind, sollte Ihr Anwalt diese Punkte mit Ihnen besprochen haben.