Vorformulierte Unterlassungserklärungen für das gesamte Werkrepertoire sterben aus

30.08.2012

Regelmäßig fügen Abmahnkanzleien ihren Abmahnschreiben bereits eine vorformulierte Unterlassungserklärung bei, deren Unterzeichnung dem Adressaten meist als einfachster Weg zur Abgabe einer wirksamen Erklärung nahe gelegt wird. Vor ein paar Monaten konnte man dabei noch bei etlichen Kanzleien erleben, dass dieses Formular nicht nur die Unterlassung bezüglich der Werke umfasste, deren angebliche unerlaubte Verbreitung Gegenstand der Abmahnung war. Vielmehr bezog sich diese regelmäßig - beispielsweise bei den Kanzleien Rasch Rechtsanwälte, .rka oder Sasse & Partner - auf das Gesamtwerk des jeweiligen Rechteinhabers, war also vom Umfang her deutlich weiter.

 

 

Nachdem nun die ersten Gerichte über derartige Konstellationen zu entscheiden hatten (wir berichteten hier), wurden die Abmahnkanzleien vorsichtiger. Zum einen wurden die Entwürfe ausdrücklich als Entwürfe bezeichnet, die verwendet werden können, wo zuvor noch "senden Sie die beigefügte Erklärung" zu lesen stand. Zum anderen stellten die meisten Kanzleien ihre vorformulierten Unterlassungserklärungen nach und nach um. Diese Entwicklungen hatten wir bereits verfolgen können (mehr Informationen finden sich hier). Lediglich Sasse & Partner fügte bis vor Kurzem nach wie vor eine entsprechende weit gefasste Unterlassungserklärung den Abmahnschreiben bei.

Aktuell liegt uns nunmehr jedoch auch eine Abmahnung von Sasse & Partner aus dem August 2008 vor, in welcher die Unterlassungserklärung im Entwurf auf das konkrete Filmwerk beschränkt ist, dessen Verbreitung vorgeworfen wird.

Damit scheint die Unterlassungserklärung für das gesamte Werkrepertoire im Filesharing-Bereich endgültig ausgestorben. Es wurde auch Zeit.