Schadensersatzanspruch gegen den Abmahner?

31.10.2012

Wurde ein Adressat einer Abmahnung zu Unrecht abgemahnt, steht oft die Frage im Raum, wer nun die Kosten für den Rechtsanwalt des Adressaten bezahlt. In vielen Fällen ist das der Adressat selbst.

Das LG Hamburg hat in seinem Urteil vom 08.05.2012, Az. 407 HKO 15/12, jedoch entschieden, dass unter gewissen Voraussetzungen der Abmahner die dem Adressaten entstandenen Rechtsanwaltskosten erstatten muss. 

 Nach Ansicht des LG Hamburgs stellt es einen unzulässigen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar, wenn der Abmahner "schlecht recherchiert, mehr oder weniger ins Blaue hinein abmahnt". In diesen Fällen hat der Abmahner "für die Folgen seines Verhaltens einzustehen".

In dem konkreten Fall boten der Adressat der Abmahnung und der Abmahnende vergleichbare Produkte im Internet an. Mit anwaltlichen Schreiben rügte der Abmahnende eine fehlerhafte Belehrung im Internetauftritt des Adressaten. Nach der Erwiderung des Adressaten, dass die Belehrung rechtsfehlerfrei ist, erklärte der Rechtsanwalt des Abmahnenden, dass die Abmahnung nicht aufrechterhalten wird. Dennoch folgte eine zweite Abmahnung, die einen ähnlichen Vorwurf zum Gegenstand hatte. Auch in diesem Fall wurde der Rechtsanwalt des Adressaten tätig, sodass der Abmahnende wiederum erklären ließ, dass die Abmahnung nicht mehr aufrechterhalten wird. Eine Kostentragung lehnte dieser jedoch ab.

Nach der Überzeugung des Gerichts war das Verhalten des Abmahnenden in diesem Fall rechtsmissbräuchlich im Sinne von § 8 Abs. 4 UWG. Der Abmahnende ließ sich von sachfremden Erwägungen leiten, denn im konkreten Fall hatte dieser bereits seit über sechs Monaten Kenntnis von der angeblichen Wettbewerbsverletzung. Es kam dem Abmahner daher nach Ansicht des Gerichts "nicht in erster Linie auf das Abstellen einer wettbewerbswidrigen Handlung" an, "sondern auf das Herbeiführen einer Geldzahlung".

Bei Massenabmahnungen im Wettbewerbsbereich sollten daher auch immer die Beweggründe des Abmahnenden hinterleuchtet werden.