Debcon mit Inkasso aus U+C Fällen offenbar nicht ausgelastet - nun auch Altfälle von BAEK LAW in Bearbeitung

21.12.2012

Filesharing Abmahnung: Zahlung oder nicht?Die Tätigkeit aus den Filesharing-Altfällen, die zuvor bei der Kanzlei U+C bearbeitet worden waren, lastet die Inkassofirma Debcon GmbH offenbar nicht aus. Auch weitere Betroffene, die ursprünglich mit einer Abmahnung wegen einer angeblichen Urheberrechtsverletzung der Kanzlei BAEK LAW auseinandersetzen mussten, erhalten nun Post von Debcon.

 

 

Inkasso DebconDie Firma aus Witten mit dem Zusatz Debitorenmanagement und Consulting ist gemäß dem Briefkopf als Inkassounternehmen im Rechtsdienstleistungregister eingetragen. Erstmals im Filesharing-Bereich in Erscheinung getreten war sie bereits vor etlichen Monaten, eben im Zusammenhang mit Altfällen der Kanzlei U+C, welche hauptsächlich wegen unerlaubten Zurverfügungstellens von pornografischen Filmwerken abmahnt. Mit mehrfachen und jeweils massenhaften Anschreiben versucht Debcon dabei die Betroffenen, die keine Zahlungen geleistet haben, zum Abschluss einer Zahlungsvereinbarung zu bewegen.

In den neuen Schreiben tritt die Inkassofirma nun auch in Fällen auf, die zuvor bei der Hamburger Kanzlei BAEK LAW geführt wurden. Debcon behauptet dabei, dass die Forderung in Höhe von 350,00 € durch die Rechtsanwaltskanzlei mit Wirkung zum 10.10.2012 an sie verkauft und abgetreten wurde. Debcon soll nun Forderungsinhaber sein und schickt gleich ein Formular mit einem Anerkenntnis der Forderung und einem Ratenzahlungsangebot mit.

Abmahnung Baek LawAllerdings stand hier ja zuvor die Forderung der Rechteinhaberin und nicht der diese vertretenden Kanzlei im Raum, wodurch sich sofort die drängende Frage stellt, wie Debcon die Forderung von der Kanzlei erhalten haben will. In den bisherigen Fällen wird der ursprüngliche Rechteinhaber, dort die Firma Hitmix Musikagentur, Inhaber Herr Erich Öxler, nicht einmal erwähnt. Ebenso wenig wird auf die vielschichtigen Argumente eingegangen, mit denen die Abgemahnten zu der angeblichen Forderung damals Stellung hatten nehmen lassen. Tatsächlich wird ja der Betroffene ohne Berücksichtigung eines Anwalts direkt angeschrieben.

Zur Absicherung kann es empfehlenswert sein, das Inkassounternehmen darauf hinzuweisen, dass die geltend gemachten Ansprüche in dieser Form zweifelhaft sind und insbesondere die Forderung bereits bestritten wurde. Es bleibt abzuwarten, ob Debcon die Ansprüche noch präzisieren möchte oder gar tatsächlich versuchen möchte, diese selbst durchzusetzen.