Auch BaumgartenBrandt gibt Altfälle zum Inkasso ab, Inkassofirma CONDOR beantragt Mahnbescheid

28.12.2012

Auch die Kanzlei BaumgartenBrandt möchte sich wohl kurz vor Verjährungseintritt nicht selbst die Mühe machen und versuchen, die Altfälle Filesharing mit Tatzeitpunkt im Jahr 2009, in denen die Betroffenen den Ausgleich der Zahlungsansprüche verweigert haben, selbst beizutreiben. Uns liegt ein Schreiben der Firma CONDOR Gesellschaft für Forderungsmanagement mbH aus Ludwigshafen aus dem Dezember vor, in dem der Betroffene zum Ausgleich einer Forderung von knapp 1.800,00 € aufgefordert wurde.Abmahnung Baumgarten Brandt

Neben Debcon und Infoscore sowie Fairworld, die alle bereits im Zusammenhang mit der Beitreibung von Zahlungsansprüchen aus Filesharing-Abmahnungen aufgetreten sind, ist nun also auch das Inkassounternehmen CONDOR in diesem Bereich tätig. in dem Anschreiben wird die Forderung noch für die ursprüngliche Rechteinhaberin, hier die KSM GmbH, geltend gemacht. Dabei werden, obwohl die Forderung von Anfang an dezidiert und anwaltlich bestritten war, auch Inkassokosten geltend gemacht.

 

 

Nachdem der Adressat auf die Aufforderung hin nicht gezahlt hat, wurde ihm nun ein Mahnbescheid zugestellt, in welchem das Inkassounternehmen selbst als Antragsteller auftritt und sich von Herrn Rechtsanwalt Bernd Rudolph vertreten lässt. In dem Mahnbescheid findet sich der Hinweis, dass die Forderung nur sechs Tage nach dem ersten Anschreiben von der früheren Gläubigerin, der KSM GmbH, auf die Firma CONDOR übergegangen sei durch Abtretung.

Inkasso Filesharing CONDORIst ein solcher gerichtlicher Mahnbescheid ergangen, muss der Betroffene überlegen, ob er die Forderung ausgleichen oder sich weiter gegen die Ansprüche wehren will, indem er Widerspruch einlegt. Reagiert er schlicht gar nicht, so könnte die Gegenseite einen Vollstreckungsbescheid beantragen und aus diesem die Zwangsvollstreckung betreiben. Das Mahnverfahren hemmt zunächst die Verjährung der Ansprüche aus dem Filesharing-Fall. Betreibt die Gegenseite das Verfahren jedoch nach eingelegtem Widerspruch nicht weiter, so läuft die Frist später auch wieder weiter und Verjährung kann eintreten.