Kanzlei Schulenberg & Schenk gibt offenbar Abmahn-Altfälle an die Rhein Inkasso und Forderungsmanagement GmbH ab

28.03.2013

Schreiben Rhein InkassoBereits seit einiger Zeit wissen wir, dass Kanzleien im Bereich der Filesharing-Abmahnungen vielseitige Vorgehensweisen an den Tag legen, wenn es darum geht, abgemahnte Anschlussinhaber zu einer Zahlung zu bewegen. Gerade wenn der Betroffene den in der Abmahnung genannten Vergleichsbetrag nicht bezahlt, sieht er sich in der Folge oftmals jahrelang weiteren Schreiben ausgesetzt, mit mehr oder weniger bedrohlich wirkenden Zahlungsaufforderungen. Aber auch die Weitergabe der offenen Forderungen an ein Inkassounternehmen erfreut sich immer größerer Beliebtheit.

So hat nun auch die Kanzlei Schulenberg & Schenk Rechtsanwälte offenbar Abmahn-Altfälle an die Rhein Inkasso und Forderungsmanagement GmbH abgegeben.

Uns liegen mehrere Schreiben von diesem Inkassounternehmen vor, in dem dieses angeblich bestehende Forderungen von Rechteinhabern wie der LOS BANDITOS FILMS GmbH oder der Firma Berlin Media Art JT e.K. geltend macht. Diese sollen offenbar auf Urheberrechtsverletzungen via Filesharings beruhen.

Abmahnung Schulenberg & Schenk RechtsanwälteNeben der ursprünglich schon von der Kanzlei Schulenberg & Schenk geforderten Vergleichszahlung von 1.298,00 € verlangt Rhein Inkasso nunmehr zusätzliche 300 bis 400 € für Verzugszinsen, Kontoführungskosten und Inkassokosten - letztere im Übrigen auch dann, wenn die Forderung von Anfang an durch den Betroffenen bestritten wurde. Ein vorausgefüllter Überweisungsträger liegt praktischerweise dem Schreiben des Inkassounternehmens bereits bei.

Im Gegensatz zu anderen Inkassounternehmen behauptet Rhein Inkasso zwar nicht pauschal, die Forderung sei unbestritten. Auch droht das Unternehmen nicht ausdrücklich mit einer Meldung an die Schufa, wie wir es in anderen Fällen bei Inkassounternehmen erlebt haben.

Allerdings wird auch vorliegend mit einem gerichtlichen Vorgehen gedroht, falls die Forderungen nicht erfüllt werden. Zudem droht bei Inkassoverfahren - ob nun ausdrücklich oder beiläufig erwähnt oder nicht - immer auch eine Mitteilung durch das Inkassounternehmen an Auskunfteien wie die Schufa, auch wenn dies nur unter strengen Voraussetzungen möglich ist. Jedenfalls sollte man sich als Betroffener gut überlegen, ob man das Inkasso-Schreiben ohne nähere Prüfung einfach ignoriert.