Bindhardt Fiedler Zerbe

Einzelne Musikwerke, die als Bestandteil von größeren Dateisammlungen wie Chartcontainern über Tauschbörsen verbreitet wurden, mahnt die Anwaltskanzlei Bindhardt Fiedler Zerbe ab. Am häufigsten betroffen ist der Chartcontainer „German Top 100 Single Charts“, aus welchem eine Tonaufnahme, die einer vertretenen Rechteinhaberin zusteht, für das Abmahnschreiben herangezogen wird.

Abmahnung Bindhardt Fiedler Zerbe RechtsanwälteDie Anwälte aus Linden behaupten nun, dass alleine weil die Verbreitung dieser Dateisammlung über den Anschuss mit der IP-Adresse des Adressaten festgestellt wurde, dieser auf Unterlassung, Schadensersatz und Kostenerstattung für das erhaltene Abmahnschreiben hafte. Bewiesen sei dies alleine durch die Ermittlung und Beauskunftung, wobei der entsprechende Beschluss des zuständigen Providergerichts beigefügt ist. Ausräumen könne der Betroffene die Ansprüche durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung für das konkrete Werk, wobei die Kanzlei ihrem vierseitigen Schreiben bereits einen Entwurf für eine solche Erklärung beifügt.

Daneben besteht das Angebot, die auf Zahlung gerichteten Ansprüche durch einen pauschalen Vergleichsbetrag vollumfänglich zu erledigen. Hierbei wird eine Summe von meist 400,00 € durch Bindhardt Fiedler Zerbe genannt. Der Betroffene sollte bei seiner Strategie berücksichtigen, dass hier nicht nur die Verletzung einer einzigen Tonaufnahme sondern eben eines Chartcontainers im Raum steht.