pixel.Law Rechtsanwälte

Bei der Kanzlei pixel.Law aus Berlin handelt es sich um eine junge Kanzlei, die sich auf die Abmahnung von Urheberrechtsverstößen im Zusammenhang mit Bildern spezialisiert hat. Für die Berliner Sozietät sind derzeit die Herren Sascha Kugler, Andreas Weingärtner und Daniel Hoch sowie Frau Sarah Rosin tätig. Die Abmahnungen werden vornehmlich für die Mandanten Peter Kirchhoff und Gabi Schmidt ausgesprochen.

Abmahnung pixel.Law RechtsanwälteDie Berliner Rechtsanwälte fordern den Adressaten der Abmahnung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf und weisen darauf hin, dass bei Nichtabgabe der Unterlassungserklärung bis zum entsprechenden Zeitpunkt gerichtliche Schritte eingeleitet werden. Die hierbei entstehenden erheblichen Kosten gingen dann zu Lasten des Abgemahnten. Um eine gerichtliche Inanspruchnahme jedoch zu verhindern, fügen die Rechtsanwälte einen Entwurf einer strafbewehrten Unterlassungserklärung bei. Die Vertragsstrafe in Höhe von 6.000,00 € für jeden Fall der Zuwiderhandlung ist nach Ansicht der Berliner Rechtsanwälte angemessen im Sinne von § 97a Abs. 1 S. 1 UhrG.

Weiter fordern die Rechtsanwälte Schadensersatz im Wege der Lizenzanalogie für ihre Mandantschaft. Die Berechnung erfolgt auf der Grundlage der Honorarempfehlungen der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing (MFM-Empfehlungen). Ob eine solche Berechnung angemessen ist, kann nur anhand des Einzelfalls bewertet werden. So hat zum Beispiel das OLG Hamburg am 02.09.2009, Az: 5 U 8/08, entschieden, dass grundsätzliche Bedenken hinsichtlich der Eignung der MFM-Empfehlungen als Bemessungsgrundlage eines Schadensersatzanspruches bei unberechtigter Verwendung von Lichtbildern und einer pauschalen Anwendung bestehen. Dem schließt sich auch das OLG Braunschweig in seinem Urteil vom 08.02.2012, Az: 2 U 7/11, an.

Die Kosten der Rechtsverfolgung werden ebenfalls geltend gemacht, wobei seitens der Rechtsanwälte ein Gegenstandswert von 10.000,00 € angenommen wird. Die Kosten belaufen sich in diesem Fall somit auf 775,64 €. Im Vergleich dazu hatte das OLG Hamm in seinem Beschluss vom 13.09.2012, Az: I - 22 W 58/12, einen Gegenstandwert von nur 900,00 € für angemessen bewertet. Das OLG Braunschweig hatte in dem oben genannten Urteil sogar nur einen Streitwert in Höhe von 300,00 € angenommen.

Eine Überprüfung der geltend gemachten Ansprüche anhand des konkreten Sachverhalts und kritisches Hinterfragen der geltend gemachten Ansprüche kann sich im Einzelfall also tatsächlich lohnen.