Wie sieht eine modifizierte Unterlassungserklärung aus?

Eine der häufigsten Empfehlungen beim Umgang mit Abmahnungen wegen Filesharing beinhaltet die Abgabe einer modifizierten Unterlassungserkärung. Im Internet kursieren teilweise Mustertexte, teilweise wird die Modifikation als Geheimrezept gehandelt, welches nur mit ausführlicher anwaltlicher Beratung enthüllt werden kann. Fakt ist: es gibt keine Unterlassungserklärung, die auf alle Sachverhalte ungeprüft angewendet werden sollte. Die Modifikation ist jedoch keine Zauberei. Typischerweise bedürfen drei Punkte einer Modifikation:

1.       Anerkenntnis der Kostentragungspflicht:

Unterlassungserklärungen enthalten oft die Verpflichtung des Unterlassungsschuldners, dass dieser die Zahlung von Schadensersatzansprüchen und Erstattung von Rechtsanwaltskosten zusichert. Eine Verpflichtung, diese Erklärung abzugeben, besteht ungeachtet einer Zahlungspflicht nicht. Der Satz kann gestrichen werden, wenn sie den Ansprüchen der Abmahnenden nicht vollständig nachgehen wollen.

 

2.       Reichweite der Unterlassungserklärung:

Häufig sollen sich die Unterlassungsschuldner verpflichten, sich hinsichtlich des gesamten Werkportfolios des Rechteinhabers zu verpflichten. Wenn man bedenkt, dass eine Unterlassungs-Verpflichtungserklärung für 30 Jahre wirkt, erhöht sich das Risiko, hiergegen künftig, sei es auch nur versehentlich, zu verstoßen, ganz erheblich, wenn nicht nur das zunächst verletzte Werk, sondern alle denkbaren Werke des Abmahnenden Gegenstand der Unterlassungserklärung sein sollen. In einzelnen Fällen kann es allerdings sinnvoll sein, sich für mehr zu unterwerfen, als gesetzlich vorgeschrieben ist, wenn beispielsweise weitere Abmahnungen in Zukunft befürchtet werden. Gerade bei mehrteiligen Werken haben wir es häufig erlebt, dass einzelne Werkteile von unterschiedlichen Kanzleien abgemahnt werden. In einem solchen Fall kann es geboten sein, eine weitergehende Unterlassungserklärung abzugeben, da hiermit die Wiederholungsgefahr und damit der Unterlassungsanspruch hinsichtlich der weitergehenden Werke beseitigt werden kann. Hier ist jedoch darauf zu achten, gegenüber wem die Erklärung abgegeben wird.

 

3.       Art und Höhe der Vertragsstrafe

Die vorgelegten Unterlassungserklärungen enthalten typischerweise eine Vertragsstrafe in Höhe von € 5.000,00 bis € 6.000,00 je Fall der Zuwiderhandlung. Alternativ hierzu empfehlen wir, Erklärungen nach dem sogenannten Hamburger Brauch. Hier wird die Höhe der Vertragsstrafe in das Ermessen des Unterlassungsgläubigers gestellt. Was auf den ersten Eindruck wie ein Freibrief zur Willkür aussieht, ist in Wirklichkeit die einzige Chance, um durch eine gerichtliche Kontrolle eine Anpassung der Vertragsstrafen auf die Umstände des Einzelfalles zu bewirken. Kommt es beispielsweise zu einem Verstoß mit nur geringer Fahrlässigkeit aber einer Vielzahl von Verletzungshandlungen würde eine feste Vertragsstrafe zu einer Multiplikation der Verletzungshandlungen führen, so dass sich im Ergebnis eine völlig unverhältnismäßige Vertragsstrafe ergeben könnte. Eine Strafe nach dem Hamburger Brauch hingegen könnte in einem solchen Fall niedriger ausfallen.