Wann kann ich sicher sein, dass nichts mehr kommt?

Wenn Sie die geltend gemachten Ansprüche nicht vollständig befriedigt haben und die Ansprüche zurückgewiesen haben, werden Sie keine Verzichts- oder Kapitulationserklärung der Rechteinhaber bekommen. Ansprüche verjähren mit Ablauf des dritten Kalenderjahres, welches auf die Kenntnisnahme des Verstoßes folgt. Verstöße, die im Jahr 2010 bekannt wurde, verjähren daher am 31.12.2013. Endgültige Sicherheit hat man also erst bei Verjährungseintritt. Sie haben zum Ende 2009, als unsere 2006-Fälle verjährten, noch einige Androhungen von gerichtlichen Maßnahmen aus der Kanzlei Rasch erhalten. Diese erwiesen sich jedoch als unbegründet. Obwohl einige Mandanten kurz verunsichert waren, wurde keiner der Ansprüche gerichtlich weiterverfolgt.

 

Obwohl die Korrespondenz meistens schon nach einigen Wochen abebbt, führen wir die Akten bis zu einer ausdrücklichen Erledigung oder dem Eintritt der Verjährung.