Zahlen oder nicht zahlen

Die Kernfrage beim Vorgehen gegen Filesharing-Abmahnungen ist für viele Betroffene, ob sie auf jeden Fall zahlen müssen. Nach Lektüre des Abmahnschreibens kommt man nämlich häufig genau zu dem Schluss. Es liest sich regelmäßig so, als ob auch der Anschlussinhaber, der selbst nachweislich nicht gehandelt hat, aus der Sache nicht rauskommt, selbst wenn er seinen Anschluss abgesichert und sich auf allen möglichen Wegen rückversichert hat. Ganz so klar ist die Lage jedoch häufig nicht.

Es kommt natürlich auch auf den tatsächlichen Sachverhalt im Einzelfall an, ob die geltend gemachten Zahlungsansprüche allesamt berechtigt sind, oder nicht. Grundsätzlich muss der Abgemahnte einer Täter- oder Störerhaftung unterliegen, um in Anspruch genommen zu werden können. Kann man hiergegen entsprechend vortragen, ist eine Verantwortlichkeit gerade nicht ohne weiteres sicher und damit auch nicht unbedingt eine Zahlung erforderlich. Mit den richtigen Argumenten lässt sich viel erreichen.

Häufig macht alleine das dann auch für die Gegenseite immanente Risiko, tatsächlich mit den Ansprüchen aufgrund des vorgetragenen Sachverhalts am Ende nicht durchdringen zu können, ein weiteres gerichtliches Vorgehen unattraktiv. Das ist ein gutes Potential für die Strategie, letztlich keine Zahlungen an die Gegenseite zu leisten und das bestehen bleibende Risiko in Kauf zu nehmen. Tatsächlich hört man zwar immer wieder von gerichtlichen Verfahren, bei der großen Masse an Abmahnungen, die jedes Jahr versandt werden, sind die Zahlen jedoch nach wie vor vergleichsweise gering, was auch den bisherigen Erfahrungen unserer Kanzlei entspricht.

Je nach Sachverhalt oder primärem Ziel des Betroffenen (beispielsweise schnell und endgültig Ruhe zu haben und die Angelegenheit zu den Akten legen zu können), kann es aber auch empfehlenswerter sein, sich mit der Gegenseite tatsächlich über die Zahlung eines Vergleichbetrages zu einigen. Auch in diesem Fall ist regelmäßig nichts in Stein gemeißelt, sodass mit den richtigen Argumenten eine Verhandlung mit dem Gegner ratsam ist.