Fünf Strategien zur Wahl

Wir unterscheiden fünf Grundstrategien, die in der Praxis zur Reaktion (oder Nicht-Reaktion) auf Abmahnungen in Betracht kommen und beschreiben nachfolgend deren Vor- und Nachteile.

1. Kommentarlos Aussitzen

 

Die Strategie, auf die Abmahnung gar nicht zu reagieren und die Aktionen der Gegenseite abzuwarten, ist zweifelsohne die einfachste Vorgehensweise und hat eine bisher erstaunliche Erfolgsrate; wir haben sie bisher jedoch nicht empfohlen.

 

Wer auf die Abmahnung nicht reagiert, muss damit rechnen, dass die Rechteinhaber entweder im Wege einer einstweiligen Verfügung oder in einem Hauptsacheverfahren den Unterlassungsanspruch gerichtlich geltend machen. Da in einem solchen Verfahren häufig Gegenstandswerte von 10.000,00 € bis 100.000,00 € für die Berechnung der Rechtsanwalts- und Gerichtskosten angesetzt werden, ist ein solcher Rechtsstreit für die letztlich unterliegende Partei verhältnismäßig teuer. Dies ist letztlich aber auch der Grund, warum die Rechteinhaber, wenn sie überhaupt keine Antwort erhalten, häufig selbst auch keine weiteren gerichtlichen Schritte einleiten.

 

Für die Rechteinhaber und die Abmahnkanzleien besteht hier die große Unwägbarkeit, dass man mit Kosten in Vorleistung geht, die selbst bei einer erfolgreichen gerichtlichen Maßnahme beim Antragsteller verbleiben können, wenn beispielsweise die Zustellung beim Antragsgegner scheitert oder dieser schlicht zahlungsunfähig ist. Wie auch in anderen Verfahren gilt hier der stärkste Rechtseinwand der leeren Tasche. Naturgemäß erleben wir diejenigen, die gar nicht auf eine Abmahnung reagieren, selten in unserer anwaltlichen Praxis. Typischerweise nehmen sie erst dann rechtliche Hilfe in Anspruch, wenn tatsächlich eine gerichtliche Verfügung ergangen ist. Diese Fallkonstellation (keine Reaktion, Erlass einer gerichtlichen Verfügung, anwaltlicher Auftrag) macht bisher weniger als 2 % der Filesharing-Fälle in unserer Kanzlei aus.

 

Die Ursache für diesen niedrigen Anteil sehen wir nicht darin, dass so wenige diese Strategie wählen, sondern vielmehr in der Tatsache, dass die Rechteinhaber tatsächlich nur in den wenigsten Fällen vor Gericht gehen.

 

Aus Sicht der Anspruchsteller mag ein Fall, bei dem sich ein Rechtsverletzer gegen den Anspruch zur Wehr setzt, erfolgversprechender sein als ein Fall, bei dem überhaupt keine Reaktion auf die Abmahnung erfolgt. Die schlechtesten Erfolgswahrscheinlichkeiten haben daher diejenigen, die die nachfolgende Strategie wählen.

 

 

2. Eigene Vertretung mit schlechten Argumenten

 

Wer auf die Abmahnung mit schwachen Argumenten reagiert, zeigt damit einerseits, dass er in einem gerichtlichen Verfahren voraussichtlich verlieren würde und zum anderen, dass er etwas durch eine Abmahnung zu verlieren hat. Auf diese Strategie sind die Abmahnkanzleien am besten gerüstet. Sie verfügen inzwischen über ein ganzes Arsenal von Textbausteinen und Musterentscheidungen, die für die gängigen Ausreden und auch die wirksamen Argumente entgegengebracht werden.

 

Zu den schlechtesten Verteidigungsargumenten zählen beispielsweise die nachfolgenden Einlassungen:

 

  • Ich wusste nicht, dass Filesharing verboten ist.
  • Ich war es nicht, sondern meine Kinder, die den Computer ohne meine Kontrolle benutzen.
  • Ich war gar nicht zu Hause (und der Computer läuft nie ohne mich).
  • Mir war nicht klar, dass ich auch Musik an andere bereitstelle, wenn ich sie herunterlade.
  • Ihr Abzocker, ich gehe zu Spiegel-TV.

 

Die Kanzleien der Rechteinhaber haben inzwischen große Mitarbeiterstäbe mit häufig jungen, hochspezialisierten Sachbearbeitern aufgebaut, die massenhaft Filesharing-Fälle bearbeiten und täglich dutzende Zuschriften von Rechtsverletzern und deren Anwälten auswerten. Die intensivste Bearbeitung erfahren dabei nicht die schwierigen Fälle, bei denen sich ein Filesharer wirksam zur Wehr setzt, sondern jene Fälle, bei denen der Gegner zu erkennen gibt, dass er sich durch anwaltliche Rhetorik und scheinbar eindeutigen Gerichtsentscheidungen beeindrucken lässt.

 

 

3. Vergleichsschluss mit Zahlung einer Schadensersatzpauschale

 

Abgesehen von einem Totalanerkenntnis ist diese Variante am Leichtesten zu realisieren. Die Rechteinhaber bieten in der Regel schon mit dem Abmahnschreiben, mit dem die theoretischen und astronomischen Ansprüche vage angedeutet werden, eine pauschale Entschädigungssumme, die auf den ersten Blick wie ein großzügiges Entgegenkommen aussieht, je nach Verhandlungsgeschick, Risikobereitschaft und dem tatsächlichen Sachverhalt lassen sich Abschlüsse im Bereich zwischen 30 % und 70 % der angebotenen Summe realisieren. Die Ersparnis reicht dann in der Regel aus, um den eigenen Anwalt zu bezahlen.

 

Die Vergleichslösung wird vor allen von denjenigen angestrebt, die eine schnelle und eindeutige Klärung des Sachverhaltes wünschen. Erstaunlicherweise ist die Bereitschaft, sich Sicherheit zu erkaufen bei denjenigen Personen am höchsten, die am wenigsten finanziellen Spielraum haben; die nachfolgend dargestellte Lösung ohne Leistung einer Zahlung wird hingegen von Betroffenen gewählt, die entweder genügend finanzielle Mittel haben, um ein gewisses Risiko einzugehen oder sich eine Vergleichslösung gar nicht leisten können.

 

 

4. Abgabe der Unterlassungserklärung ohne Zahlung

 

UnterlassungserklärungDiese Variante wird neben der Vergleichsalternative vermutlich am häufigsten empfohlen. Der angebliche Rechtsverletzer gibt ohne Anerkennung einer Rechtspflicht eine modifizierte Unterlassungserklärung ab, verwahrt sich jedoch gegen die Erstattung von Kosten und Schadensersatz.

 

Durch die eingeschränkte Unterlassungserklärung wird das Risiko, mit hohem Kosteneinsatz auf Unterlassung in Anspruch genommen zu werden, minimiert. Die für die Rechteinhaber wesentlich schwerer zu begründenden Ansprüche auf Schadensersatz und die Ansprüche auf Erstattung von Rechtsanwaltskosten werden mit fundierten juristischen Argumenten zurückgewiesen, soweit der Einzelfall dies ermöglicht. Eine gerichtliche Geltendmachung ist in diesen Fällen außerordentlich selten, da für die Gegenseite bei einem niedrigen Gegenstandswert ein verhältnismäßig großes Risiko besteht, zu unterliegen oder mit der Forderung auszufallen.

 

Diese Lösung erfordert einen verhältnismäßig hohen Prüfungs- und Argumentationsaufwand und lässt sich in der Regel nicht ohne anwaltliche Hilfe umsetzen.

 

Zwar leistet der Betroffene keine Zahlungen an die Rechteinhaber, er hat jedoch erst spät Gewissheit darüber, dass sich die Angelegenheit erledigt hat. Selbstverständlich erklärt kein Anspruchsinhaber, dass er auf die weitere Geltendmachung verzichtet, so dass erst der Eintritt der Verjährung (Jahresende plus drei Jahre) Ruhe verheißt.

 

 

5. Zurückweisung sämtlicher Ansprüche

 

Nach dieser Strategie werden sämtliche Ansprüche der Rechteinhaber, auch die Unterlassungsansprüche, zurückgewiesen. Diese Strategie, sämtliche Ansprüche zurückzuweisen und auch keine Unterlassungserklärung abzugeben, wird von manchen Kollegen standardmäßig empfohlen und tatsächlich zeigt sich, dass viele Betroffene hiermit gut durchkommen. Diejenige Fälle, die tatsächlich vor Gericht gingen und damit zu erheblichen Kosten für die unterliegende Partei führten, drehten sich meistens um den Unterlassungsanspruch, also um die Abgabe der Unterlassungserklärung.

 

 

Unsere Empfehlung

 

Für den Umgang mit Filesharing-Abmahnungen existiert kein Patentrezept. Wir wählen mit Ihnen gemeinsam die richtige Vorgehensweise aus, unter Berücksichtigung der nachfolgenden Faktoren:

 

  • persönliche Risikobereitschaft
  • Schwere der vorgeworfenen Tat
  • Beweislage aus bisherigen Ermittlungen und Einlassungen
  • Ihre Schilderung des Sachverhaltes
  • aktuelle Entwicklung der Rechtsprechung an den für Sie zuständigen Gerichten.

 

Im Ergebnis kommt fast jede Strategie in Betracht und die Entscheidung liegt letztlich bei Ihnen.