Zu dem Tatzeitpunkt in der Abmahnung war ich gar nicht daheim - wenn ich das dem Abmahnenden erzähle, lässt er mich ja sicher in Ruhe?!

Immer wieder kommt es vor, dass der Adressat des Abmahnschreibens selbst zu dem benannten vorgeblichen Verletzungszeitpunkt nicht zu Hause war. Viele Anschlussinhaber gehen in diesem Fall davon aus, dass sie dies ja nur dem Gegenanwalt mitteilen müssen, dann werde der schon einsehen, dass hier eine Verwechselung vorliegen muss.

So einfach ist die Sache jedoch tatsächlich nicht. Regelmäßig wird der Betroffene dann damit konfrontiert, dass es bereits genüge, dass sein Anschluss ermittelt wurde und dadurch alles weitere schon eindeutig sei. Abstand nehmen von ihren Forderungen, das kommt bei den Abmahnanwälten jedoch so ohne weiteres eher selten vor.

Dabei lässt sich die Verantwortlichkeit ganz so pauschal wiederum aber auch nicht feststellen. Hier kommt es darauf an, ob aus irgendeinem Rechtsgrund eine Haftung des Anschlussinahbers besteht, dabei kann dies als Täter oder als Störer der Fall sein. Das Vorliegen der jeweiligen Voraussetzungen kann jedoch nicht pauschal behauptet werden, sondern muss in jedem Fall überprüft werden.