Überall liest man immer von "modifizierten Unterlassungserklärungen" - warum überhaupt, der Gegner hat doch schon einen Entwurf beigefügt?

Erhält man eine Filesharing-Abmahnung, wird man auch aufgefordert, eine so genannte strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abzugeben. Praktischerweise ist hierfür dem Schreiben auch bereits ein Entwurf beigefügt. Hört man sich um, so heißt es schließlich immer, dass eine "modifizierte Unterlassungserklärung" abgegeben werden soll.

Das hat den Hintergrund, dass die Abmahnkanzleien die beigefügten Entwürfe regelmäßig für ihre Mandanten, nicht aber natürlich für den Abgemahnten, günstig formulieren. Insofern empfiehlt es sich in jedem Fall, Veränderungen an der beigefügten Erklärung vorzunehmen, damit diese zwar den Anforderungen genügt, jedoch nicht weiter als erforderlich gestaltet ist. Hier gibt es viele Punkte, auf die man achten muss, wenn man eine solche Erklärung abgibt.