Wenn die Verteidigung teurer ist als der Vergleich aus der Abmahnung

19.10.2012

Wer meint, die Abmahnkanzleien im Bereich Filesharing würden alleine schon hohe Forderungen stellen, wenn sie Unterlassung fordern und die Abgeltung der Zahlungsansprüche mit Vergleichsbeträgen von 450,00 € bis sogar 4.800,00 € anbieten, der sei versichert, dass hier sogar noch Steigerungen möglich sind. Tatsächlich kann es passieren, dass der Betroffene am Ende einen eigenen Anwalt auswählt, der letztlich sogar mehr verlangt, als zur vergleichsweisen Erledigung der Zahlungsansprüche im ursprünglichen Abmahnschreiben vorgesehen war. Diese Erfahrung mussten Betroffene machen, die sich mit ihrer Filesharing-Abmahnung hilfesuchend an Rechtsanwalt Dr. Scheffler aus München gewandt haben. 

 

 

Nicht in alle Anwaltshände kann man sich offenbar zur Beratung und Vertretung in Abmahnfällen vertrauensvoll begeben. Regelmäßig sind die Betroffenen bereits genug erschrocken, als ihnen der unliebsame Anwaltsbrief mit Forderungen nach einer Unterlassungserklärung und Zahlung in Haus geflattert ist. Erster Reflex ist meist die Information im Internet, wobei meist der Entschluss entsteht, sich von einem Anwalt vertreten zu lassen. Stößt der Betroffene dabei auf Rechtsanwalt Dr. Scheffler, so wirkt zunächst alles vielversprechend. Es wird schnelle Hilfe versprochen und davor gewarnt, voreilig zu unterschreiben oder zu zahlen.

Nur ein kurzer Anruf, Austausch der wichtigen Unterlagen, insbesondere Beauftragung der Kanzlei, und ab da übernimmt der Anwalt. Eigentlich sollte es nun selbstverständlich sein, dass der Mandant vollumfänglich über die Tätigkeit und die entstandenen Kosten informiert wird sowie ausgehenden Schriftverkehr in Kopie zur Verfügung gestellt bekommt. Dementgegen wird uns jedoch berichtet, dass auch auf telefonische und E-Mail-Nachfragen kein Rückruf oder eine Mitteilung erfolgt, die den Mandanten auf seine Anfrage hin über die getroffenen Maßnahmen informiert oder ihn den Schriftverkehr übersendet.

Etwas Schriftliches bekommt der Mandant in jedem Fall: Die Rechnung. Und die kann tatsächlich erschrecken, denn der Betroffene rechnet regelmäßig nicht damit, dass der Rechnungsbetrag seines eigenen Anwalts höher ist als die vom Gegner zur endgültigen Erledigung des ursprünglichen Filesharing-Falles angebotene Vergleichssumme. Tatsächlich berechnet Rechtsanwalt Dr. Scheffler jedoch seine Kosten nach gesetzlichen Gebühren und diese fallen deswegen so hoch aus, da er den Gegenstandswert aus dem Wert der Unterlassung und des Vergleichs zusammen annimmt.

Der Unterlassungsstreitwert wird von den Abmahnern bereits regelmäßig mit mindestens 10.000,00 € angesetzt, woraus bei Ansetzen einer Regelgebühr schon Rechtsanwaltskosten von über 700,00 € entstehen. Dies beispielsweise für die Bearbeitung einer Abmahnung der Kanzlei FAREDS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH zu zahlen, die die Erledigung der Zahlungsansprüche mittels eines Vergleichsbetrages in Höhe von 450,00 € in den Raum stellt, sofern daneben eine Unterlassungserklärung abgegeben wird, mutet schon seltsam an.

Je nach Einzelfall können einer solchen Abrechnung jedoch auch gute Argumente entgegengehalten werden. Außerdem sollten Betroffene daran denken, dass die erste Rechnung nicht unbedingt die abschließende sein muss und dass noch mehr Kosten auf sie zukommen können. Handelt Rechtsanwalt Dr. Scheffler beispielsweise für den Abgemahnten einen Vergleich aus, so könnte er nach Abrechnung der Geschäftsgebühr auch noch eine Einigungsgebühr in Rechnung stellen.

Einfachstes Mittel, um nicht am Ende für die Verteidigung mehr zu zahlen als die ursprünglich im Raum stehenden Zahlungsforderungen ist jedoch folgendes: Augen auf bei der Anwaltswahl und transparente Aufklärung über die entstehenden Kosten einfordern.