Schutzfähigkeit erstellter Texte

Grundsätzlich können Texte, die jemand selbst erstellt hat urheberrechtlichen Schutz genießen. Verwendet ein Dritter diese Texte dann ohne Erlaubnis, kann der Urheber diesen abmahnen und dabei Ansprüche auf Unterlassung, Schadensersatz und Kostenerstattung geltend machen. Häufig resultieren bei so einer Abmahnung geltend gemachte Forderungen ab 600 € aufwärts.

Dies gilt jedoch nicht unbeschränkt: fraglich ist ein urheberrechtlicher Schutz beispielsweise wenn es sich lediglich um eine rein technische Beschreibungen, beispielsweise eines Ablaufs oder Gerätes, handelt oder wenn der Text ganz trivial ist. Das Urheberrecht hat gewisse Vorgaben an das Vorliegen eins schutzfähigen Werkes gestellt. Dabei ist jedoch zu beachten, dass prinzipiell auch die so genannte "kleine Münze" urheberrechtlichen Schutz genießt. Damit werden Werke bezeichnet, die zwar genau genommen nicht jeden ohne weiteres aufgrund ihrer Komplexität, individuellen Ideen oder wortlichen Gewandheit vom Hocker reißen, jedoch zumindest einer individuellen, hinreichend kreativen Schöpfung entsprungen sind. Hier sieht man bereits, dass eine schlichte schwarz-weiß-Beurteilung hier häufig nicht möglich ist.

Sofern man jedoch nach Prüfung zu dem Schluss kommt, dass der zugrundeliegende Text ein urheberrechtlich schutzfähiges Werk ist, kann sich der Rechteinhaber gegen "Texteklau" auch wehren. Dies bedeutet jedoch nicht, was häufig geschieht, dass er auch haltlos überzogene Ansprüche stellen kann.