RA Schlösser: Abmahnung wegen fehlender Urheberbenennung

25.08.2012

Rechtsanwalt Sascha Schlösser aus Erfurt mahnt derzeit Urheberrechtsverletzungen an Bildern ab und wirft dem Abgemahnten vor die Urheberkennzeichnung nach § 13 UrhG unterlassen zu haben. In einem derartigen Schreiben verlangt der Erfurter Rechtsanwalt die Zahlung von Schadensersatz und Rechtsanwaltskosten sowie die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Zu diesem Zweck ist dem Schreiben eine Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung beigefügt. Für den Fall der Nichtzahlung macht Herr RA Schlösser bereits in seinem ersten Schreiben einen Anspruch auf Auskunftserteilung hinsichtlich der Art und Dauer der Verwendung der Lichtbilder geltend.

In dem konkreten Fall wirft Herr RA Schlösser dem Abgemahnten vor zwei Lichtbilder ohne Nennung des jeweiligen Urhebers genutzt zu haben und kommt somit auf einen Schadensersatz in Höhe von 1.000 €. Bei den beiden Lichtbildern handelt es sich um Fotos, die auf Bilddatenbanken, beispielsweise aboutpixel.de und pixelio.de, teilweise kostenfrei und teilweise gegen eine geringe Gebühr, heruntergeladen und verwendet werden dürfen. Die Mandantschaft des Herrn RA Schlösser ist dabei jedoch nicht die jeweilige Datenbank, sondern der Urheber der Fotos, also der Fotograf bzw. die Fotografin.

Die Unterlassungserklärung ist mit einer festen Vertragsstrafe in Höhe von 5.000,01 € beziffert, wobei die Vertragsstrafe gleichzeitig aber auch in das Ermessen der Mandantschaft des Herrn RA Schlössers gestellt werden soll. Eine für uns sehr seltene Konstellation. Darüber hinaus ist die Unterlassungserklärung auf alle Werke des Urhebers bzw. der Urheberin ausgestellt.

Die Schadensersatzforderung in Höhe von 1.000 € berechnet der Erfurter Rechtsanwalt nach den Festlegungen der Mittelstandsgemeinschaft Fotomarketing (MFM) und dem Grundsatz des Verletzergewinns. Dies vor dem Hintergrund, dass die entsprechenden Bilder kostenlos bzw. gegen sehr geringe Gebühren verwendet werden dürfen. So hat zum Beispiel auch das OLG Hamburg am 02.09.2009, Az: 5 U 8/08, entschieden, dass grundsätzliche Bedenken hinsichtlich der Eignung der MFM-Empfehlungen als Bemessungsgrundlage eines Schadensersatzanspruches bei unberechtigter Verwendung von Lichtbildern und einer pauschalen Anwendung auf jeden Fall bestehen. Dem schließt sich aktuell auch das OLG Braunschweig in seinem Urteil vom 08.02.2012, Az: 2 U 7/11, an.

Die Rechtanwaltskosten in Höhe von 546,69 € berechnet Herr RA Schlösser aufgrund eines Streitwertes in Höhe von 6.000 €. Dazu fügt er seinem Schreiben kurze Auszüge von zwei Entscheidungen des LG Kölns bei, in dem tatsächlich ein Streitwert in der genannten Höhe angenommen worden ist. Dadurch ist die Höhe jedoch noch lange nicht ohne weiteres festgelegt und nicht mehr angreifbar. Mittlerweile hat jedoch das OLG Köln in einem Beschluss den Streitwert auf nur 3.000 € festgesetzt. Noch weiter geht das OLG Braunschweig, das in dem dort zu beurteilenden Sachverhalt sogar nur einen Streitwert in Höhe von 300 € annimmt.

Eine Überprüfung der geltend gemachten Ansprüche anhand des konkreten Sachverhalts und kritisches Hinterfragen der geltend gemachten Ansprüche kann sich im Einzelfall also tatsächlich lohnen.