LG Berlin verurteilt 2010 wegen Verletzung der Creative Commons Lizenz

Die Creative Commons Lizenzverträge weisen vom Ziel her große Ähnlichkeiten mit den bekannten Lizenzen für Open-Source-Software auf. Auch hier ist in der Regel Ziel, eine möglichst offene weite Verbreitung und Verwendung der zu Grunde liegenden Inhalte herbeizuführen. Für Software beispielsweise eignet sich jedoch die Verwendung einer traditionellen Open-Source-Softwarelizenz besser, da hier ausdrückliche Bestimmungen zum Source- und Object-Code vorgesehen sind.

Für die Verwendung von Inhalten, meist Texte oder Bilder, nach den Creative Commons Lizenzen gibt es verschiedene Möglichkeiten, die von der reinen Vorgabe der Urhebernennung bis hin zur Weiterverbreitung nur unter denselben Bedingungen reichen. Im letzteren Fall ist also quasi, vergleichbar zu den Open-Source-Softwarelizenzen, ein Copyleft vorhanden. Genauere Informationen finden sich auf der Internetpräsenz der Creative Commons Organisation unter www.creativecommons.org.

Auch die Verletzung von Creative Commons Lizenzen wurde in Deutschland bereits erfolgreich verfolgt. Im Jahr 2010 hatte eine Fotourheberin wegen Verwendung ihres Lichtbildes in einem Blog ohne Einhaltung der verwendeten Creative Commons Lizenz auf Unterlassung ein gerichtliches Vorgehen angestoßen. Das Landgericht Berlin entschied mit Beschluss vom 08.10.2010, AZ: 16 O 458/10, dass eine Lizenzverletzung vorliege, wenn das Werk ohne Einhaltung der Bedingung verbreitet werde. Im vorliegenden Fall wäre ein Verweis auf den Lizenztext und die Urheberbenennung erforderlich gewesen. Nachdem diese nicht erfolgt waren, sprach das Gericht der Urheberin einen Unterlassungsanspruch zu.