Die Mandanten der Kanzlei pixel.law und die Tücken von Bildportalen wie pixelio oder aboutpixel für unbedarfte Nutzer

11.03.2013

Abmahnung pixel.law wegen Bildern von pixelio und aboutpixelUrheberrechtsverletzungen sind seit jeher ein beliebtes Feld für Rechteinhaber und ihre Kanzleien. Derzeit nach den Erfahrungen unserer Kanzlei besonders gerne durchgeführt und offenbar auch lukrativ: Bildrechtsabmahnungen, vornehmlich von Werken, die auf Bildportalen wie pixelio und aboutpixel offiziell zu geringen bis gar keinen Kosten heruntergeladen und dann gemäß den Nutzungsbedingungen verwendet werden dürfen.

 

 

Diese Bedingungen der Portale räumen demjenigen, der sich dort Bilder herunterlädt, für die Verwendung entsprechende Nutzungsrechte ein. Benannt werden muss dabei das Portal als Quelle. Tückisch ist für  manche Nutzer eine weitere Klausel fast am Ende der Nutzungsbedingungen, die trotz entsprechender zusätzlicher Hinweise von den Nutzern häufig übersehen wird und verlangt, dass der jeweilige Urheber am Bild oder auf der Seite ebenfalls genannt werden soll. Gesetzlich geregelt ist dieses Recht eines Urhebers in § 13 UrhG, ein Verstoß kann also grundsätzlich Folgen für den Verwender haben.

Wird die Urheberbenennung übersehen, so kann es leicht passieren, dass eine Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung ins Haus flattert. Häufig ist diese von der Kanzlei pixel.law, die im Auftrag verschiedener Fotografen als Rechteinhaber tätig wird. Der Vorwurf an den Abgemahnten ist, ein Bild ohne Nutzungsrecht verwendet zu haben. Allerdings sehen beispielsweise die Nutzungsbedingungen von pixelio keinen ausdrücklichen Entfall bei Nichtbeachtung der Urhebernennung vor.pixel.law mahnt für Fotografen wegen Bildrechten ab

Zusätzlich mutet es für den Betroffenen oft seltsam an, wenn in dem Abmahnschreiben zunächst die Kosten einer fiktiven Lizenz für das kostenfrei verfügbare Bild alleine wegen fehlender Urhebernennung gefordert werden - und zudem noch ein zusätzlicher so genannter "Verletzerzuschlag", und zwar wegen fehlender Urhebernennung. Definitiv eine interessante Konstruktion der Rechtsanwälte von pixel.law. Immerhin kommt man so bei der Schadensberechnung schnell auf Beträge von mehreren tausend Euro, beispielsweise 3.780,00 € bei sieben Lichtbildern.

Zusätzlich wird noch die Kostenerstattung für die Anwaltskosten berechnet, die bei sieben Bildern mit einem angesetzten Gegenstandswert von 6.000,00 € pro Bild dann auch 1.334,52 € betragen sollen. So scheint es dem Betroffenen häufig schon als großes Entgegenkommen, wenn in einem weiteren, noch vor Ablauf der ersten Frist versandten Schreiben eine vergleichsweise Regelung hinsichtlich der Zahlungsansprüche mit einem Pauschalbetrag von 2.500,00 € angeboten wird. Geschickt gemacht, doch lässt sich dadurch nicht jeder von einem kritischen Hinterfragen der geltend gemachten Ansprüche abhalten.