Das traurige Ende der Gegenabmahnung?

22.02.2012

Vermutlich anlässlich der aktuellen Entscheidung des OLG Düsseldorf (wir berichteten) hat nun auch die Abmahnkanzlei Rasch Rechtsanwälte eine bis vor kurzem noch betriebene Praxis aufgegeben. Diese forderten bisher nachdrücklich die Abgabe der einer Filesharing-Abmahnung beigefügten, auf das gesamte Werkrepertoire der Unterlassungsgläubigerin bezogenen Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung.

Nachdem hierdurch ein Anspruch geltend gemacht wurde, der über den der Abmahnung zugrundeliegenden Rechtsverletzungsvorwurf deutlich hinausging, empfahlen wir unseren Mandanten regelmäßig, hiergegen mit einer Gegenabmahnung vorzugehen. Nunmehr hat die Kanzlei Rasch offenbar erkannt, dass diese Praxis den von ihr vertretenen Rechteinhabern zum Nachteil gereichen könnte - und sie folgerichtig zumindest abgeschwächt. Wir beobachten die aktuelle Entwicklung weiter.