Aller guten Dinge sind Zwei – offenbar auch bei Abmahnungen

18.10.2012

In den letzten Wochen haben wir es schon zweimal erlebt, dass die Abmahnkanzleien offenbar davon ausgegangen sind, dass eine einzelne Abmahnung zu dem vorgeworfenen Urheberrechtsverstoß nicht ausreicht. In beiden Fällen war den Adressaten der Briefe vorgeworfen worden, unerlaubt Werke der jeweiligen Rechteinhaber im Internet über sog. „Filesharingtauschbörsen“ verbreitet zu haben. Mehrere Wochen bis Monate später erreichte sie sodann ein weiteres Schreiben zu demselben Rechtsverstoß.

 

Im ersten Fall war dem Betroffenen von Herrn Rechtsanwalt Munderloh vorgeworfen worden, ein pornografisches Filmwerk via Peer-to-Peer Netzwerke zur Verfügung gestellt zu haben. Dabei war in der Abmahnung auch der vorgebliche Tatzeitpunkt mit Datum und Uhrzeit exakt bezeichnet. In der späteren, neuen Abmahnung, welche direkt zu unserem Mandanten geschickt wurde, wurde diesem erneut und mit absolut identischem Tatzeitpunkt derselbe Rechtsverstoß zur Last gelegt. Dies unabhängig davon, dass wir für unseren Mandanten bereits diesbezüglich eine modifizierte Unterlassungsverpflichtungserklärung abgegeben haben und dadurch der Unterlassungsanspruch schon längst erledigt war.

Im anderen Fall war die Abmahnkanzlei Kornmeier & Partner tätig, wobei hier nicht Filmwerke, sondern ein Musikwerk verbreitet worden sein soll. Auch dort hatten wir für unseren Mandanten betreffend das konkrete Werk eine Unterlassungserklärung abgegeben. Die erneute Abmahnung, die gleichfalls direkt an unseren Mandanten übersandt wurde, bezog sich in diesem Fall auf das identische Werk, wies jedoch ein anderes Datum und eine andere Uhrzeit als vorgeblichen Tatzeitpunkt aus. Dieser Tatzeitpunkt lag zwar nach dem in der letzten Abmahnung bezeichneten, jedoch noch vor der später abgegebenen Unterlassungserklärung, die somit den vorgeworfenen Verstoß selbstverständlich auch schon mit ausgeräumt hat.

Angesichts dessen fragt man sich schon, ob dies bei den Abmahnkanzleien tatsächlich niemandem auffällt. Wir haben den betreffenden Gegenanwälten in beiden Fällen geraten, ihre Unterlagen noch einmal zu prüfen, bevor sie diese Fälle weiterverfolgen. Dabei haben wir bereits jetzt in Aussicht gestellt, dass im Fall des Falles nunmehr auch die unseren Mandanten für die Abwehr dieser Forderung entstandenen Kosten gegengerechnet würden.