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Unterwerfung als Täter oder Störer

In den Abmahnungen wird in der Regel verlangt, dass sich der Abgemahnte verpflichtet, es künftig selbst zu unterlassen, eine bestimmte Verletzungshandlung vorzunehmen. Wenn der Abgemahnte jedoch als Anschlussinhaber aus Störerhaftung in Anspruch genommen wird, ist er gar nicht verpflichtet eine solche auf täterschaftliche Handlung ausgerichtete Erklärung abzugeben. Der Bundesgerichtshof hatte daher auch das angegriffene Urteil abgeändert.

 

Auch die Instanzgerichte haben das Problem inzwischen teilweise erkannt. Das LG Düsseldorf hat am 29.09.2010 Az.12 O 51/10 wie folgt tenoriert:

Die einstweilige Verfügung der Kammer vom 17.02.2010 wird mit der Maßgabe bestätigt, dass den Antragsgegnern untersagt wird, durch unzureichende Sicherungsmaßnahmen ihres W-LAN-Anschlusses außenstehenden Dritten zu ermöglichen, das Werk "X" (Text und Komposition) im Internet über dezentrale Computernetzwerke (sog. Filesharingnetzwerke bzw. Tauschbörsen) öffentlich verfügbar zu machen.

In der Praxis sollten sich die Abgemahnten genau überlegen, welche modifizierte Unterlassungserklärung sie abgeben wollen, um eine Inanspruchnahme für die Vertragsstrafe zu vermeiden.

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