Positive Tendenzen für Abmahnopfer? Gericht zieht Begrenzung der Abmahnkosten in Betracht

21.08.2013

Amtgericht Hamburg Hinweisbeschluss Filesharing KostenbegrenzungDas am 27.06.2013 vom Bundestag beschlossene Gesetz, das auch die für Filesharing-Fälle anzuwendenden Regelungen im Urheberrecht ergänzt, zeigt bereits jetzt erste Auswirkungen auf die Praxis. Das Amtsgericht Hamburg hat in einem aktuellen Verfahren, Az: 31a C 109/13, einen Hinweisbeschluss erlassen, nach welchem es beabsichtigt, den Gegenstandswert für die Berechnung der Abmahnkosten auf 1.000,00 € zu begrenzen.

Das würde bedeuten, dass der Abmahner eine deutlich geringere Kostenerstattung fordern kann, als bislang geltend gemacht, nämlich weniger als 200,00 €. Üblicherweise gehen die Abmahnkanzleien davon aus, dass für ein einzelnes Werk Gegenstandswerte von mindestens 5.000,00 bis 10.000,00 € angemessen seien, bei einem Album mit mehreren Titeln wurden dann auch höhere Beträge angenommen. Hieraus würden Abmahnkosten entstehen, die schnell die 500,00 €-Marke überschreiten.

 

 

Entscheidet das Amtsgericht entsprechend seiner Ankündigung, dann bleibt zu hoffen, dass sich diese Ansicht und Tendenz auch bei weiteren Gerichten durchsetzt. Auch bei Inkrafttreten des neuen Gesetzes kann nämlich derzeit noch nicht sicher prognostiziert werden, ob für Filesharing-Fälle die niedrigeren Beträge durchgehend Anwendung finden müssen. Es existiert im Wortlaut nämlich eine Ausnahmebestimmung, die die Abmahnkanzleien aller Erwartung nach bestimmt zur Anwendung bringen möchten, um ihre höheren Forderungen auch weiterhin durchzusetzen. (ausführlicher Bericht bei Spiegel Online hier)

Begrenzung der Abmahnkosten und des Gegenstandswertes bei Filesharing

Vor diesem Hintergrund ist die Begründung des Amtsgerichts umso interessanter, da der Richter von der Anwendbarkeit der neuen Gesetzesformulierung ausgeht und offenbar nicht auf die Ausnahme zurückgreifen würde. Hamburg dürfte mit einer entsprechenden Entscheidung des Gerichts als Standort für Filesharing-Verfahren deutlich unattraktiver werden, sofern nicht bei entsprechendem Fortgang des Verfahrens das Landgericht dem Amtsrichter einen Riegel vorschiebt. Für die Abgemahnten bedeutet dieser Hinweisbeschluss jedenfalls eine erste positive Tendenz zur Eindämmung der Forderungen der Abmahnkanzleien.