AG Frankfurt a.M. zur sekundären Darlegungslast des Abgemahnten sowie Kostenerstattungs- und Schadensersatzansprüchen

Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat mit Urteil vom 29.01.2010, Az. 31 C 1078/09-78 Stellung zur sekundären Darlegungslast sowie des Bestehens und der Höhe von Kostenerstattungs- und Schadensersatzansprüchen Stellung genommen.

Die Klägerin machte Kostenerstattungs- sowie Schadensersatzansprüche wegen öffentlicher Zugänglichmachung des Musikwerkes "Guru Josh - Infinity 2008" geltend.

Das Gericht ging davon aus, dass der Beklagte die streitgegenständliche Urheberrechtsverletzung begangen habe, weil dieser nicht substantiiert diejenigen Personen angegeben hat, welche in unberechtigter Weise auf seinen Internetanschluss zugegriffen haben bzw. eine Zugriffsmöglichkeit hatten.

Hinsichtlich des Schadensersatzanspruchs der Klägerin erachtete das Gericht eine Lizenzgebühr in Höhe von 150,00 € für angemessen.

Einen Kostenerstattungsanspruch der Klägerin auf außergerichtliche Rechtsanwaltskosten lehnte das Gericht dagegen ab. Die Klägerin hatte mit ihren Anwälten einen Beratungsvertrag abgeschlossen, im Rahmen dessen nach Aufwand abgerechnet wird. Von diesem Beratungsvertrag werden die außergerichtlichen Abmahnungen gedeckt, die auch das Angebot auf Abschluss eines Vergleiches enthalten. Wenn das Vergleichsangebot von den Abgemahnten nicht angenommen wird, berichten die Anwälte dies der Klägerin; diese entscheidet sich in einigen Fällen zur Klageerhebung. In diesen Fällen beauftragt die Klägerin ihre Anwälte, Rechtsanwaltskosten gemäß einer 1,3 RVG-Gebühr aus einem Streitwert von 10.000,00 € einzuklagen. Über diese Gebühr wird sodann der Klägerin eine Rechnung erstellt. Das Gericht lehnte das Bestehen eines Kostenerstattungsanspruchs ab, weil der Klägerin ein Schaden in Form einer unfreiwilligen Vermögenseinbuße nicht entstanden sei. Ein erstattungsfähiger Schaden sei der Klägerin nur in Höhe des aufgrund der Beratungsvereinbarung für den Einzelfall angefallenen anteiligen Honorars entstanden. Diesbezüglich habe die Klägerin nicht hinreichend vorgetragen, sodass die Klage bezüglich dieses Anspruchs insgesamt abzuweisen war.