Nach BGH-Urteil: Die Abmahnwelle rollt weiter

2.7.10

Der BGH hat am 12.05.2010 erstmals über Urheberrechtsverletzungen wegen Filesharings entschieden. Das Urteil wurde von Seiten der Rechteinhaber und Abmahngegner mit großer Erwartung beobachtet. Inzwischen liegen die Entscheidungsgründe seit einigen Wochen vor und es lassen sich Reaktionen der Beteiligten feststellen. Um es vorweg zu nehmen: Obwohl die Entscheidung in vielen Punkten zu Gunsten der Anschlussinhaber ausfiel, ändert sich an der Abmahnpraxis nichts. Auswirkungen mag das Urteil jedoch auf die gerichtliche Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen und Schadensersatzprozessen haben.

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Im Einzelnen:

1. Haftungsregeln für Anschlussinhaber wurden festgelegt

Einerseits hat der BGH klargestellt, dass Anschlussinhaber für Rechtsverletzungen haften können, selbst wenn sie selbst kein Filesharing betrieben haben. Auf der anderen Seite hat der BGH klargestellt, dass ein Anschlussinhaber nicht automatisch haftet, wenn ein Rechtsverstoß erfolgt.

Bisher haben Rechteinhaber damit argumentiert, dass der Rechtsverstoß schon ausreichend Beweis dafür sei, dass der Anschlussinhaber seine Überwachungs- und Sorgfaltspflichten verletzt hat. Manche Rechteinhaber gingen sogar so weit, dass sie den Anschlussinhaber sogar für Schadensersatz in der Pflicht sahen. Der BGH hatte in seinem Urteil nur über die Fallkonstellation eines unzureichend gesicherten WLAN-Netzwerkes entschieden. Die spannende Frage, inwiefern man für Rechtsverletzungen durch Haushaltsmitglieder haftet, ist bisher nicht höchstrichterlich entschieden worden.

Der BGH hat klargestellt, dass ein Anschlussinhaber sich auf die in den handelsüblichen Geräten vorhandenen Sicherheitsmechanismen verlassen darf, obwohl diese keinen hundertprozentigen Schutz bieten. Die Nutzbarkeit von WLAN steht hier über dem absoluten Schutz, der sich nur durch ein faktisches Verbot von WLAN realisieren ließe.
Die vom BGH aufgestellten Kriterien für die Nutzung von WLAN sind zwar einigermaßen klar definiert, zeigen jedoch ein gewisses technisches Unverständnis. In dem entschiedenen Fall hatte der BGH dem Beklagten zum Vorwurf gemacht, das voreingestellte Passwort des Routers nicht durch ein eigenes, hinreichend langes Passwort ersetzt zu haben. Viele Router kommen mit einem voreingestellten ausreichend langen und sehr kryptischen einmaligen Passwort, welches in der Bedienungsanleitung oder auf dem Gerät abgedruckt ist. Wir sind der Meinung, dass dieses Passwort viel sicherer sein dürfte, als das von Nutzern häufig verwendete Standardpasswort. Darüber hinaus ist eigentlich bekannt, dass die in den Routern eingesetzten Verschlüsselungsmechanismen unabhängig von der Qualität des Passwortes mit gewissem technischem Aufwand überwindbar sind. Dies gilt nicht nur für die WEP-Verschlüsselung, sondern inzwischen auf für die WPA-Verschlüsselung.
Zu den Möglichkeiten, die hinter den Routern liegenden Computer durch Filter, Benutzerkonten Firewalls oder freundliche Belehrungen zu schützen, hat sich der BGH nicht geäußert, da er davon ausging, dass im vorliegenden Fall die Rechtsverletzung durch einen Dritten, außerhalb der Wohnung erfolgt ist. Diese Fragestellung bleibt damit vorerst auf der instanzrechtlichen Rechtsprechungsebene.

 

2. Sekundäre Darlegungslast zwingt Anschlussinhaber dazu, Angaben zu machen

Bisher haben sich viele Anschlussinhaber darauf beschränkt, den Verstoß mit wenigen Worten abzustreiten und ggf. eine modifizierte Unterlassungserklärung abzugeben. Dies ist nach Auffassung des BGHs zumindest im Prozessunzureichend. Ein Anschlussinhaber sei bei einem Filesharing-Verstoß verpflichtet, im Wege der sog. sekundären Darlegungslast, detaillierte Angaben über die ergriffenen Sicherungsmaßnahmen zu machen. Ein bloßes Bestreiten des Vorwurfes reicht nicht aus. Der Abgemahnte muss als Farbe bekennen und sich zu den Umständen des Falles äußern. Dies ist besonders gefährlich, da gerade durch diese Angaben der Vorwurf unzureichender Sicherung erst begründet werden kann.
Obwohl die Rechteinhaber teilweise konkrete Angaben über die technische Installation und Haushaltsangehörige einfordern, raten wir weiterhin davon ab, ohne qualifizierte Beratung detaillierte Angaben zum Sachverhalt zu machen. Die in Internetforen häufig empfohlene Vorgehensweise, eine modifizierte Unterlassungserklärung abzugeben und jegliche Stellungnahme zu verweigern, mag dabei in vielen Fällen zur Erledigung führen, verursacht nach unserer Auffassung aber auch eine höhere Wahrscheinlichkeit einer gerichtlichen Inanspruchnahme.

 

3. Doch keine definitive Aussage zur Höhe der Abmahnkosten

In der am 12.05.2010 herausgegebenen Pressemitteilung erklärte der BGH, dass die Abmahnkosten auf 100,00 € begrenzt wären, diese Gesetzesänderung jedoch für den zu entscheidenden Fall noch keine Rolle spielte. Erstaunlicherweise findet sich in der Urteilsbegründung kein Hinweis auf die Anwendbarkeit von § 91 a II UrhG, der die Begrenzung von Abmahnkosten auf 100,00 € vorsieht.
Nachdem die Anwendbarkeit dieser Norm für die Entscheidung nicht erheblich war, überrascht es nicht, dass das Urteil hierzu keine Stellung nimmt. Es wirft jedoch die Frage auf, wie die Pressestelle des BGHs dazu kommt, in der Pressemitteilung zu dieser Frage Stellung zu nehmen. Wir können nur vermuten, dass die Berichterstatter des entscheidenden Senates hier eine private Rechtsmeinung geäußert haben, die zwar bei einem künftigen Fall Berücksichtigung findet, jedoch nicht ausdrücklich in das Urteil aufgenommen wurde.
Wir halten die Auffassung, dass eine Deckelung auf 100,00 € stattfinden muss, zumindest bei einem Verstoß von einzelnen Titeln, unabhängig ob es nun Musik oder Filme sind, für angemessen. Zwar argumentiert die Gegenseite, dass durch die abstrakte Gefährlichkeit von Filesharing nie ein einfach gelagerter Fall vorliegen könne, da die Werke einer Vielzahl von Personen zugänglich gemacht werden, es entsprach jedoch ausdrücklich der Intention des Gesetzgebers, das Abmahnunwesen beim Filesharing einzuschränken.

 

4. Täter schulden andere Unterlassungserklärung als Störer

In dem vom BGH entschiedenen Fall hatte die Vorinstanz den Beklagten verurteilt, Rechtsverletzungen selbst zu unterlassen. Der BGH stellte klar, dass der Anschlussinhaber, der selbst nicht gehandelt hat, auch nicht verpflichtet ist, sich bezüglich eigener Handlungen zu unterwerfen. Sein Unterlassungsantrag kann nur dahin gehen, es Dritten zu ermöglichen, Rechtsverletzungen zu begehen. Diese differenzierte Betrachtung der Unterlassungsansprüche hat erhebliche Auswirkungen auf die Formulierung von Unterlassungserklärungen und eine etwaige prozessuale Taktik. Ausführungen hierzu werden wir jedoch in dem für unsere Mandanten zugänglichen Bereich der Seite veröffentlichen.

 

5. Fazit

Das Urteil des BGHs war weder der ersehnte Befreiungsschlag der Abmahnopfer, noch die Rückendeckung für Rechteinhaber. Jede Seite kann und muss für sich ihre Konsequenzen ziehen. Mit dem Grundsatzurteil ist noch lange keine Rechtsklarheit geschaffen. Wer jedoch die Aspekte, die der BGH in diesem Urteil klargestellt hat, nicht beachtet, wird die Konsequenzen für seine Fehler tragen müssen. Wir gehen davon aus, dass die Instanzgerichte die Vorgaben des BGHs umsetzen werden.