LG Hamburg: Schadensersatz für Filesharing: 15 EUR

16.11.2010

Das Landgericht Hamburg hat mit Urteil vom 8.10.2010 (Az: 308 O 710/09) über die Höhe des Schadensersatzes für das Bereitstellen von zwei Musiktiteln und Abmahnkosten entschieden. Statt der eingeklagten 300 EUR pro Titel schätze das Gericht den Schaden auf 15 EUR und wies die Klage darüber hinaus ab. Auch den Abmahnkosten erteilte das Gericht eine Absage.

Read More

Das vorgenannte Urteil wird im Netz bereits häufig erläutert und diskutiert. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweisen wir zunächst auf die Pressemitteilung der Hamburger Justiz. Unter Angabe des Aktenzeichens finden sich bei Google etliche weitere Beiträge, vor allem auch das Urteil im Volltext.

Ist 15 EUR wirklich neu?

Obwohl häufig über die Unterlassungsansprüche und die Problemfragen zu Störerhaftung entschieden wurde, gibt es noch nicht so viele Urteile über die Schadenshöhe beim Filesharing. Die Rechteinhaber haben in letzter Zeit einen pauschalen Teilbetrag von 150 EUR eingefordert, der von Gerichten häufig ohne nähere Prüfung als angemessen ausgeurteilt wurde. Das Hamburger 15-Euro-Urteil fällt damit schon wegen der Höhe völlig aus dem Rahmen.

Das Hamburger Urteil ist auch das erste, dass sich bei der Berechnung des Schadens mit Tarifen und marktüblichen Preisen, vor allem aber mit der Intensität der Nutzung auseinandergesetzt hat. Das Gericht hat nämlich geschätzt, dass die Titel auf Grund ihres Alters und der kurzen Bereitstellungszeit nicht mehr als 100mal heruntergeladen wurden. Das Gericht orientierte sich dann an Vergütungssätzen der GEMA und berechnete den Schaden pro tatsächlichen Download, während die Kläger gerne eine Vergütung für 10.000 Downloads durchsetzen wollten.

Ist das Urteil auf andere Fälle übertragbar?

Das Urteil ist zunächst ein Einzelfall. Sollte das Urteil vom Hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg bestätigt werden, dürften die angesetzten Grundsätze zumindest in Hamburg weiter zur Anwendung kommen. Die Rechteinhaber würden diesen Gerichtsstandort dann vermutlich meiden und ihr Glück andernorts suchen. Man ist fast versucht zu spekulieren, dass die Hanseaten die auf Dauer langweiligen Filesharing-Prozesse, die sie mit ihrer früher so rigiden Rechtsprechung angelockt hatten, wieder loswerden möchten.

Wie wirkt sich das Urteil auf künftige Fälle aus?

Dem Tatbestand lässt sich entnehmen, dass über die genaue Länge der Bereitstellung wenig vorgetragen wurde. Wenn künftig die tatsächliche Intensität der Bereitstellung von Bedeutung sein sollte, werden die Rechtsverletzer hierzu künftig substantiiert vortragen oder zumindest bestreiten müssen. Die Rechteinhaber haben mit ihren Ermittlungsunternehmen häufig nur eine Bereitstellung für eine einzelne Sekunde dokumentiert und nur selten eine längeren Zeitspanne. Sie werden damit Schwierigkeiten haben, eine intensive Rechtsverletzung nachzuweisen. Neben der Dauer werden künftig auch die Attraktivität des verletzten Werkes, möglicherweise auch die Geschwindigkeit des Upload-Streams oder die Upload-Einstellungen der Software eine Rolle spielen.

Ist 15 EUR wirklich günstig?

Die Kanzlei Rasch hatte sich früher auf Heavy-User mit mehr als 1.000 bereitgestellten Titeln beschränkt. Erst als die dicken Fische ausgingen, wurden auch kleinere Portfolios verfolgt und heute sogar Einzeltitel abgemahnt. In dem hier besprochenen Urteil wurden nur zwei Titel eingeklagt, obwohl angeblich 4.120 Audio-Dateien bereitgestellt wurden. Würde der Schadensersatzbetrag von EUR 15 auf alle Dateien angewandt, ergäbe sich immerhin ein Betrag von EUR 61.800. Dazu müsste das Gericht aber auch annehmen, dass jede dieser Dateien 100mal heruntergeladen wurden, mithin also 412.000 Uploads mit einem Transfervolumen von ca. 1,6 Terabyte, was bei einer DSL-Leitung durchaus ein halbes Jahr Dauertransfer nötig macht. Es ergibt sich also, dass die Zahl von 100 Downloads nicht niedrig, sondern tatsächlich sehr hoch gegriffen war.

Und was ist mit den Abmahnkosten?

Das Gericht hielt die Abmahnung für unwirksam, weil bei der Vielzahl von Titeln bei der gleichzeitigen Vertretung mehrere Musikverlage keine Zuordnung der Titel zu den Rechteinhabern erfolgt war. Hätte diese Auffassung bestand, müsste sich die Kanzlei Rasch von der Kostenerstattung bei sämtlichen Altfällen verabschieden. Auf die aktuellen Abmahnungen dürfte es hingegen keine Auswirkungen haben.

Das Gericht hat beim Gegenstandwert zwischen Tätern und Störern unterschieden. Pro Titel wurde beim Störer ein Gegenstandswert von 3.000 EUR angesetzt. Hieraus würden sich Abmahnkosten von EUR 265,70 bei einem Einzeltitel gegenüber einem Anschlussinhaber ergeben.