LG Frankfurt a.M.: Keine Haftung eines Hotelbetreibers für Urheberrechtsverletzungen seiner Gäste, Berechtigung zur Gegenabmahnung

23.02.2011

Durch das Landgericht Frankfurt am Main ist am 18.08.2010 (Az.: 2-6 S 19/09) ein weiteres interessantes Urteil zum Thema Filesharing ergangen.

Das Gericht lehnte bei Erfüllung der zumutbaren Sicherheitsvorkehrungen eine Störerhaftung eines Anschlussbetreibers im Zusammenhang mit dessen geschäftlichem Betrieb ab. Gleichzeitig wurden die Kosten der berechtigten Gegenabmahnung des Betroffenen zugesprochen, da der Abmahnende bei der Abmahnung eines Hotelbetriebes die Sachlage hätte genauer prüfen müssen.

Störerhaftung bei Bereitstellen eines verschlüsselten Internetzugangs 

 

Entschieden wurde eine vorgeworfene Urheberrechtsverletzung über den Anschluss eines Hotelinhabers, der seinen Gästen nach entsprechender Belehrung den Zugriff auf das verschlüsselte WLAN-Netzwerk gestattet hatte.

Eine Täterhaftung des Hotelbetreibers war ausgeschlossen, da unstreitig weder er noch einer seiner Angestellten besagten Rechtsverstoß begangen hatte. Das Gericht lehnte darüber hinaus auch eine Störerhaftung im konkreten Fall ab.

Hierzu führte das Gericht, unter Bezugnahme auf das Urteil des BGH im Fall „Sommer unseres Lebens“ (Urteil vom 12.05.2010, Az.: I ZR 121/08), aus, dass bei einer ausreichenden Verschlüsselung zunächst keine Prüfpflicht des Anschlussinhabers besteht, bevor er im konkreten Fall von einer Rechtsverletzung Kenntnis erlangt hat. Durch das Einrichten einer entsprechender Verschlüsselung sei das WLAN-Netzwerk gegen den Zugriff Dritter von außen ausreichend gesichert. Im Bezug auf die Haftung für Rechtsverletzungen der Personen, denen im Rahmen des Betriebes Zugriff gestattet worden sei, habe der Betreiber seine Pflichten erfüllt, wenn er einen deutlichen Hinweis auf die Einhaltung der gesetzlichen Pflichten erteilt habe.

Kosten einer unberechtigten Gegenabmahnung 

Weiterhin hat das Gericht über die Kosten der Gegenabmahnung entschieden, die der Hotelbetreiber hatte aussprechen lassen.

Diese bezog sich darauf, dass die Gegenseite hätte erkennen müssen, dass die gegen ihn gerichtete Abmahnung unberechtigt gewesen sei. Dieser Argumentation wird in dem Urteil gefolgt. Hierbei wird darauf abgestellt, der ursprünglich Abmahnende müsse sich genauere Kenntnis verschaffen, wenn unter der Adresse eines Betriebes, zu dessen Geschäft es erkennbar gehören kann, anderen Personen Zugriff auf das Internet zu ermöglichen, abgemahnt wird. Denn hier kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass der Anschlussinhaber die Rechtsverletzung begangen habe, da eine ermittelte IP-Adresse gerade keinen Aufschluss über den konkreten Nutzer gibt. Da der Betroffene gerade nicht für Rechtsverletzungen Dritter haftet, wenn er seine Pflichten erfüllt, bedarf es für einen abmahnreifen Vorwurf einer genaueren Ermittlung der Sachlage durch den Abmahnenden.

Hieraus ergibt sich eine Rechtsverletzung des Abmahnenden durch die unberechtigte Abmahnung in den Gewerbebetrieb des Betroffenen, die fahrlässig unter Verletzung von Erforschungspflichten erfolgt ist. Über den dem Grunde nach bestehenden Schadensersatzanspruch können auch die Kosten eines Rechtsanwalts geltend gemacht werden, der zur Abwehr der Abmahnung eingeschaltet werden durfte.

Wie wirkt sich das Urteil auf künftige Fälle aus? 

Interessant ist dieses Urteil für alle Fälle, in denen es um die Haftung eines Anschlussinhabers im Zusammenhang mit einem Betrieb geht. Es kommen hierbei neben Hotelbetreibern vor allem Internet-Cafés oder andere Gastronomie- und Beherbergungsbetriebe in Betracht. Wichtig sind für diese die Ausführungen des entscheidenden Gerichts zu den bestehenden Pflichten. Das ist zum einen die grundsätzlich erforderliche Verschlüsselung des Netzwerks nach außen, die dem Betreiber erlaubt, Einfluss darauf zu nehmen, wer Zugriff unter welchen Bedingungen erhält und ihn für die Haftung bezüglich Rechtsverletzungen durch externe Nutzer befreit. Zum anderen handelt es sich um das Erfordernis einer Belehrung, Rechtsverletzungen zu Unterlassen und sich insgesamt an die Vorgaben des Gesetzes zu halten.

In jedem Fall kann es sich bei einer gegen den Betrieb gerichteten Abmahnung für den Adressaten lohnen, energisch gegen diese vorzugehen. Es bleibt zu hoffen, dass diese erfreuliche Tendenz, die dem Abmahnwesen zumindest auf dem Bereich der betrieblichen WLAN-Bereitstellung erste Grenzen zieht, sich weiter fortsetzt.