AG München: 500,00 € Schadensersatz und keine Deckelung der Anwaltskosten auf 100,00 €

Das Amtsgericht München (Urteil vom 11.11.2009, AZ: 142 C 14130/09) hat entschieden, dass beim öffentlichen Zugänglichmachen eines Hörbuchs über Filesharing-Tauschbörsen im Internet dem Rechteinhaber ein Schadensersatz in Höhe von 500,00 € zustehe. Die Entscheidung des Amtsgerichts München ist auch deswegen interessant, da das Gericht zur möglichen Deckelung der Rechtsanwaltskosten auf 100,00 € nach § 97 a Abs. 2 UrhG Stellung genommen hat.

 

Die Deckelung der Abmahnkosten auf 100,00 € komme bei dem Bereitstellen eines Hörbuchs aus folgenden Gründen nicht in Betracht: Das Angebot eines urheberrechtlich geschützten Werkes im Rahmen einer Internettauschbörse mit mehreren 100.000 Nutzern, wie vorliegend eDonkey, stelle bereits keine unerhebliche Rechtsverletzung im Sinne der Vorschrift des § 97 a Abs. 2 UrhG dar. Das Gericht führt hierzu wörtlich aus: „Die insoweit beispielhaft genannten Fälle einer unerheblichen Rechtsverletzung (Einfügung eines Stadtplans auf einer privaten Internetseite, Verwendung eines Lichtbilds im Rahmen eines Verkaufsangebots einer Internetauktionsbörse) betreffen völlig anders gelagerte Fälle, da entweder ein deutlich geringerer, abgegrenzter Personenkreis angesprochen oder aber das geschützte Werk gerade nicht zur Vervielfältigung angeboten wird.“ Diese Aussage ist bemerkenswert, da insofern kein einziger Filesharingupload eines urheberrechtlich geschützten Werks mehr von der Abmahnungspauschale erfasst wäre. Dieser erfolgt gerade regelmäßig über eine Tauschbörse.

 

Für die Bemessung des Schadensersatzanspruches hat das Gericht gemäß § 287 ZPO geschätzt. Im Rahmen der zu bildenden Lizenzanalogie sei hierbei zu berücksichtigen, wem welches Werk wie angeboten wurde. Hierbei könne dahinstehen, inwieweit eine Lizenzierung der vorliegenden Art von der klagenden Rechteinhaberin überhaupt vorgenommen worden wäre, da es sich bei dieser Art der Schadensberechnung gerade um eine Fiktion handele. Das heiße, die Höhe des Schadensersatzanspruches sei danach zu berechnen, wie vernünftige Parteien als Lizenzgeber und Lizenznehmer für die vorliegende Nutzung Lizenzgebühren vereinbart hätten.

Angesichts der unbeschränkten und kostenlosen Weiterverbreitung des geschützten Werks im Rahmen einer Internettauschbörse und angesichts der Erwerbskosten eines einzigen Vervielfältigungsstücks des streitgegenständlichen Werks, gehe das Gericht von einer fiktiven Lizenzgebühr aus, welche die eingeklagten 500,00 € um ein Vielfaches übersteige. Insoweit könne es dahinstehen, welche konkrete Berechnung der Lizenzgebühren, welche von der Klägerin im Rahmen ihrer Klageschrift vorgetragen wurde, zu Grunde gelegt wird, da sich das Ergebnis insoweit nicht verändere. Die von der Klägerin avisierten 500,00 € Schadensersatz seien in jedem Fall angemessen.