AG Frankfurt a.M.: 150,00 € Schadensersatz pro Musiktitel

Das Amtsgericht Frankfurt am Main (Urteil vom 16.04.2010, AZ: 30 C 562/07-47) hat entschieden, dass der in diesem Verfahren prozessierende Rechteinhaber Schadensersatz in Höhe einer fiktiven Lizenzgebühr, mithin 150,00 €, beanspruchen könne.

 

Die Höhe des Schadensersatzanspruches bemesse sich insoweit nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie, wonach eine Vergütung beansprucht werden könne, die vernünftige Parteien bei Abschluss eines fiktiven Lizenzvertrages in Kenntnis der wahren Rechtslage und der Umstände des konkreten Einzelfalls als angemessene Lizenzgebühr vereinbart hätten, da der rechtswidrige Nutzer nicht besser stehen soll, als derjenige, der sich zuvor die Rechte hat einräumen lassen.