Bundesverfassungsgericht: bisheriges Urteil des BGH ("Sommer unseres Lebens") behandelt nicht Prüfungs- und Instruktionspflichten gegenüber berechtigten Nutzern eines Anschlusses

18.04.2012

Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 21.03.2012, Az: 1 BvR 2365/11, auch etwas zum Thema Filesharing beigetragen. Hierzu wurde auch eine Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts herausgegeben. Dem lag folgender Sachverhalt und Verfahrensgang zugrunde:

 

Ein Anschlussinhaber war wegen Filesharings zunächst abgemahnt und später auf Schadensersatz und Kostenerstattung beim Landgericht verklagt worden. Nachdem sich im Prozess herausstellte, dass unstreitig ein volljähriges Familienmitglied die Rechtsverletzung begangen hat, verfolgten die Klägerinnen den Schadensersatzanspruch mangels Täterhaftung nicht weiter. Der Anschlussinhaber wandte sich auch gegen die Abmahnkosten, da ihn bei einem volljährigen und einsichtsfähigen Haushaltsmitglied keine weitergehenden Prüfpflichten getroffen hätten. Dem folgte das Landgericht nicht und gab der Klage hinsichtlich der Kostenerstattung im Wesentlichen statt, da der Beklagte wegen der nicht unwahrscheinlichen Möglichkeit von Rechtsverletzungen seiner Prüfungspflicht nicht nachgekommen und somit Störer sei.

Der Anschlussinhaber legte daraufhin Berufung zum Oberlandesgericht ein und substantiierte in seiner Begründungsschrift den Sachvortrag zu erfolgten Gesprächen über Tauschbörsen und deren Rechtswidrigkeit. Dieser Vortrag wurde als nicht beweisbewehrt und verspätet zurückgewiesen. Seiner Aufklärungspflicht sei der Beklagte somit nicht nachgekommen, daher wurde das landgerichtliche Urteil im Wesentlichen bestätigt. Die Revision wurde nicht zugelassen, auch auf Anhörungsrüge des Anschlussinhabers nicht. Dieser war der Ansicht, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung habe, insbesondere, weil hierzu keine einheitliche Rechtsprechung bestünde und der Bundesgerichtshof zu diesem Thema noch nicht entschieden hätte.

Deswegen legte der Betroffene Verrfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht ein, da die Entscheidungen des Oberlandesgericht ihn in seinen Rechten verletzen würden. Das Bundesverfassungsgericht folgte in weiten Zügen der Argumentation des Anschlussinhabers. Dabei stellte es darauf ab, dass die Nichtzulassungsentscheidung nicht nachvollziehbar begründet worden sei und somit eine Aufhebung zu erfolgen habe, sofern die Zulassung nahe gelegen hätte. Dies sah das Bundesverfassungsgericht hier, da es nach Ansicht der Richter angesichts der divergierenden Rechtsprechung nahe liege, dass der Bundesgerichtshof hier im Rahmen einer Revision klarstellend entscheiden könne.

Insbeondere die Pflichten bei einer Überlassung an volljährige Familienmitglieder würden von verschiedenen Oberlandesgerichten durchaus unterschiedlich streng gesehen und der Bundesgerichtshof habe hierzu noch nicht entschieden. Die Entscheidung "Sommer unseres Lebens" habe sich lediglich auf Sicherungen gegen unbefugte Benutzer von außen bezogen.

Daher wird das Urteil des Oberlandesgerichts durch den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts aufgehoben. Das Oberlandesgericht soll nun erneut prüfen, ob es an seinen Entscheidungen zu den Prüfpflichten festhalten möchte und gegebenenfalls die Revision zum BGH zulassen oder die erneute Nichtzulassung schlüssig und verfassungsgemäß begründen. Wie dieses erneute Urteil ausfällt und ob letztlich der BGH in dieser Frage entscheidet bleibt somit - mit Spannung - abzuwarten.