OLG Köln: Haftung des Internet-Anschlussinhabers für Urheberrechtsverletzungen Dritter (Ehegatten)

25.07.2012

Mit dem Urteil vom 16.05.2012 – 6 U 239/11 hat das OLG Köln entschieden, dass dem jeweilige Anschlussinhaber gegenüber dem Ehegatten grundsätzlich keine Prüf- und Kontrollpflichten treffen, wenn es dafür keinen Grund geben sollte. Dem Urteil lag folgender Sachverhalt und Verfahrensgang zugrunde:

Der Anschlussinhaberin wurde eine angebliche Urheberrechtsverletzung innerhalb eines Peer-to-Peer Netzwerkes vorgeworfen. Sie wurde daher abgemahnt eine Unterlassungserklärung abzugeben, sowie Schadensersatz und Rechtsanwaltskosten zu bezahlen. Die Anschlussinhaberin widersprach diesem Vorwurf und verteidigte sich damit, dass ihr verstorbener damaliger Ehemann den Internetanschluss genutzt habe. Vor dem LG unterlag die Anschlussinhaberin als Beklagte und wurde antragsgemäß verurteilt. Mit der Berufung wehrte sich die Anschlussinhaberin gegen das erstinstanzliche Urteil mit gleichbleibender Argumentation. Mit Erfolg, denn das OLG wies die ursprüngliche Klage gegen die Anschlussinhaberin ab.

Zunächst ging das OLG auf die Täterhaftung ein und lehnte diese im Ergebnis ab, weil keine hinreichenden tatsächlichen Anhaltspunkte vorlagen. Trägt der Anschlussinhaber nämlich die ernsthafte Möglichkeit vor, dass ein anderer Nutzer des Internetanschlusses Täter sein könnte, so liegt die Beweislast wieder beim Rechteinhaber. Nachforschungen zur Aufklärung der tatsächlichen Sachlage seitens des Anschlussinhabers sind dabei nicht notwendig. Hiermit konkretisiert das OLG die berühmte „Sommer unseres Lebens“-Entscheidung des BGH.

Im nächsten Schritt lehnte das OLG auch die Störerhaftung der Anschlussinhaberin ab. Störer ist, wer in irgendeiner Weise willentlich und kausal zur Verletzung des geschützten Rechtes beiträgt ohne selber Täter zu sein. Daher obliegt einem Anschlussinhaber auch grundsätzlich eine Prüfpflicht gegenüber Dritten, die den Internetanschluss zusätzlich nutzen. Das OLG stellte jedoch fest, dass eine solche Prüfpflicht im Verhätlnis der Ehegatten untereinander nicht grundsätzlich besteht. In dem Fall lagen keine konkreten Anhaltspunkte vor, weshalb die Anschlussinhaberin hätte wissen oder annehmen müssen, ihr Ehemann begehe Rechtsverletzungen über ihren Internetanschluss. Im Verhältnis einer Ehefrau als Internetanschlussinhaberin zu ihrem Ehemann als überwiegenden Nutzer eines solchen Anschlusses bestehen keine vergleichbaren Kontroll- oder Prüfpflichten wie im Verhältnis der Eltern zu ihren – insbesondere minderjährigen – Kindern oder anderen Hausgenossen.

Das OLG hat die Revision zum BGH zugelassen, da die Frage der Verantwortlichkeit von Internetanschlussinhabern für eine Verletzung von Urheberrechten durch ihre Ehepartner bisher noch nicht höchstrichterlich geklärt ist.