AG Frankfurt: Kein fliegender Gerichtsstand in Filesharingfällen

16.08.2012

 

Am 13.02.2012 hat das Amtsgericht Frankfurt ein interessantes Urteil gesprochen, Az.: 31 C 2528/11 (17), welches wir Ihnen nicht vorenthalten wollen.

Das Gericht war in einem Filesharingfall von den abmahnenden Anwälten angerufen worden, um dort Anwaltskosten und Schadensersatz wegen der Urheberrechtsverletzung durch den Beklagten über eine Tauschbörse geltend zu machen. Die Auswahl des Gerichts wurde auf § 32 ZPO gestützt. Mit diesem Paragraph wurde begründet, dass nicht am Ort des Wohnsitzes des Beklagten das gerichtliche Verfahren eingeleitet wurde. Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat bei dieser Benachteiligung des Beklagten durch erhöhten Aufwand für ihn jedoch nicht mitgemacht und sich schlicht für örtlich unzuständig erklärt.

 

 

 

Grundregel der Zivilprozessordnung (ZPO) ist, dass eine Klage am Wohnort des Beklagten eingereicht werden soll. Ausnahmen hiervon sind nur möglich, wenn ein anderer Gerichtsstand begründet ist. Hierbei stützen sich in den Abmahnfällen die Kanzleien und Rechteinhaber regelmäßig auf § 32 ZPO, der bei Vorliegen einer unerlaubten Handlung Klagen in dem Bezirk des Gerichtes gestattet, wo die unerlaubte Handlung begangen wurde. Eine solche unerlaubte Handlung sei beim unerlaubten Anbieten von urheberrechtlich geschützten Werken in Tauschbörsen gegeben, wobei, so die Abmahnanwälte, der entsprechende Handlungsort wegen der Abrufbarkeit der Angebote im Internet überall in Deutschland gegeben sei.

Bei dieser Argumentation handelt es sich um den sog. „fliegenden Gerichtsstand“, welcher im Presserecht entwickelt wurde. Dabei wurde auf die tatsächliche Verbreitung des entsprechenden Pressewerks abgestellt und an den betreffenden Orten ein Gerichtsstand begründet. Insbesondere die Hamburger Gerichte nehmen mit einer parallelen Argumentation regelmäßig auch für internetbasierte Verletzungshandlungen eine bundesweite Allzuständigkeit an und entscheiden die Ihnen vorgelegten Urheberrechtsfälle – leider sehr rechteinhaberfreundlich.

Dem tritt nun das Amtsgericht Frankfurt am Main entgegen. Es entspräche nicht den Leitprinzipien der ZPO, die Beklagtenseite zur Hinnahme einer uferlosen Ausweitung anderweitiger Gerichtsstände zu zwingen. Dies ist nur konsequent, da die Beklagten, die regelmäßig unerfahrener als Rechteinhaber und Abmahnanwalt sind und sich auch einem größeren Risiko ausgesetzt sehen, sich regelmäßig dazu gezwungen sehen könnten, auch unberechtigten Forderungen lieber nachzugeben, um weitere Mühen zu vermeiden.

Dabei führt das Amtsgericht Frankfurt weiter aus, dass § 32 ZPO auch auf dem Gedanken der besseren Aufklärbarkeit der Fälle aufgrund größerer Sachnähe beruhe. Dies lässt sich aber bei einer Zuständigkeit aller deutschen Gerichte in Internetsachen aufgrund unerlaubter Handlung nicht annehmen, da sich hieraus keine Sachnähe ergibt. Daher stellt das Gericht im vorliegenden Fall darauf ab, dass ein Bezug zum konkreten Fall speziell am Ort des Gerichtsbezirks des angerufenen Gerichts gegeben sein muss. Ein faktischer beliebiger Gerichtsstand nach Wahl der Klägerseite sei sachlich nicht zu rechtfertigen, insbesondere könne nicht am Sitz der Anwälte oder Ermittlungsfirma geklagt werden, alleine um den Aufwand für die Klägerseite gering zu halten.

Dies ist einleuchtend, da der Fallbezug regelmäßig am Sitz des Beklagten tatsächlich am größten ist. Weiterhin wollte dieser im Normalfall – sofern er überhaupt selbst gehandelt hat – wenn überhaupt das Herunterladen und nicht ein Zurverfügungstellen bezwecken und, sofern er von dem gleichzeitigen Anbieten weiß, nimmt er dieses wenn überhaupt regelmäßig nur in Kauf. Darüber hinaus steht häufig allenfalls eine Störerhaftung im Raum, bei welcher erst recht nicht darauf abgestellt werden kann, dass der dann in Anspruch genommene Anschlussinhaber, der selbst nicht gehandelt hat, irgendeine Uploadmöglichkeit an irgendeinem anderen Ort bestimmungsgemäß in Betracht gezogen hat.

Es bleibt zu wünschen, dass sich diese Rechtsmeinung zugunsten der in Anspruch genommenen Anschlussinhaber schnell und weit verbreitet.