AGB-Abmahnungen

Bei der Ausgestaltung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen gibt es viel zu beachten, hier wurden teils sehr strenge Kriterien, gerade bei der Verwendung gegenüber Verbrauchern, aufgestellt.

Immer wieder erleben wir auf diesem Bereich Abmahnungen, deren Spanne von berechtigter Beanstandung schlicht unwirksamer Umsetzungen bis hin zu überzogen scheinender Mäkelei an Kleinigekeiten reicht.

eBay nach wie vor beliebtes Pflaster für AGB-Abmahnungen

07.11.2012

Immer wieder erreichen uns Anfragen von Betroffenen, die Abmahnungen im Zusammenhang mit ihren Verkäufen über die Auktionsplattform eBay erhalten haben. Gerade über eBay verkaufen viele kleine Händler, die sich der Risiken, gerade aus dem Wettberwerbsrecht nicht bewusst sind. Diese fallen aus heiterem Himmel, wenn sie dann von "netten Mitbewerbern" kostenpflichtig auf Verstöße hingewiesen werden.

Häufig liegt dem entsprechenden Schreiben tatsächlich ein Verstoß zugrunde, auch wenn sich immer wieder bereits darüber streiten lässt, ob überhaupt ein Wettbewerbsverhältnis gegeben ist oder vielleicht die Bagatellklausel greift.

 

Weiterlesen...

U+C für KVR Handelsgesellschaft: Jetzt auch im Bereich AGB-Abmahnungen tätig

03.09.12

Nachdem die Kanzlei U+C Rechtsanwälte, die momentan wegen der angekündigten "Gegnerliste" in der Diskussion und auch unter Beschuss steht (mehr dazu hier), zuletzt weniger aktuelle Filesharing-Abmahnungen versendet hatte, hat sie nun offenbar ein neues Tätigkeitsfeld für Abmahnungen gefunden.

Im Auftrag der KVR Handelsgesellschaft mbH werden Onlineshop-Betreibern Verstöße gegen geltendes Recht in ihren Allgemeinen Gesschäftsbedingungen vorgeworfen. Hierdurch verschaffe sich der Adressat einen Wettbewerbsvorteil vor anderen Mitbewerbern, zu denen eben auch die KVR Handelsgesellschaft zähle. Dies lässt sich nicht ohne weiteres überprüfen, denn als wir deren Internetpräsenz aufrufen wollten, war sie aufgrund von Wartungsarbeiten nicht verfügbar. Erste Berichte über diese Gesellschaft im Internet finden sich bei unserer Suche jedoch erst im August - parallel zu ersten Berichten von Abmahnungen.

 

Weiterlesen...

Verstöße gegen Datenschutzrecht wettbewerbsrechtlich abmahnfähig?

30.08.2012

Das OLG Karlsruhe sieht in einer aktuellen Entscheidung Datenschutzvorschriften als wettbewerbsrelevante Marktverhaltensregelungen und damit als abmahnfähig an.

 

Weiterlesen...

Abmahnungen wegen Formulierungen in AGB

In den anwaltlichen Schreiben heißt es:

"Sie verwenden eine Widerrufsbelehrung, die nicht den gesetzlichen Vorgaben entspricht.[...]Sie verweisen in dieser auf die Vorschrift § 312g BGB und nicht korrekt auf § 312g Absatz 1 Satz 1 BGB[...]"

oder "Sie legen dem Verbraucher in Ihrer Widerrufsbelehrung die Kosten der Rücksendung mit der so genannten 40€-Klausel auf, ohne eine entsprechende vertragliche Vereinbarung hierzu getroffen zu haben."

Eine solche Abmahnung erreicht den Händler im Namen und Auftrag eines Mitbewerbers, der wegen Verletzung von Wettbewerbsrecht nun Ansprüche auf Unterlassung, Kostenerstattung und manchmal auch Schadensersatz geltend macht. Die Begründung hierfür ist, dass durch die Verwendung fehlerhafter AGB-Klauseln der Händler sich einen Wettbewerbsvorteil verschafft und seine Kunden nicht hinreichend über ihre Rechte informiert werden.

Grundsätzlich kann eine solche Beanstandung nach dem Gesetzeswortlaut tatsächlich berechtigt sein, häufig werden jedoch auch Klauseln als widerrechtlich abgemahnt, bei denen die Lage lange nicht so klar ist, wie der Gegner das behauptet. Auch bei einer berechtigten Abmahnung will jedoch die Erfüllung der geltend gemachten Ansprüche, so wie sie die Gegenseite verlangt, genau geprüft sein. Regelmäßig ist ein beigefügter Entwurf für eine strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung zur Ausräumung der Unterlassungsanspruchs weiter, als dies tatsächlich erforderlich ist. Außerdem sollte der Betroffene natürlich auch Bescheid wissen, wofür und wie lange er sich verpflichtet und was die Konsequenzen hieraus sind. Vorsicht gilt auch bei der Erfüllung der Zahlungsforderungen oder Vergleichsvorschläge des Gegners. Auch diese sind häufig überzogen oder lassen noch Raum für nachträgliche Forderungen offen.

Für Adressaten einer solchen Abmahnung gilt: nicht von den regelmäßig kurzen Fristen in Panik versetzen lassen - lieber ohne Einlassung zur Sache Fristverlängerung beim Gegner einfordern und die Angelegenheit genau prüfen, bevor man handelt.