Abmahnungen wegen Formulierungen in AGB

In den anwaltlichen Schreiben heißt es:

"Sie verwenden eine Widerrufsbelehrung, die nicht den gesetzlichen Vorgaben entspricht.[...]Sie verweisen in dieser auf die Vorschrift § 312g BGB und nicht korrekt auf § 312g Absatz 1 Satz 1 BGB[...]"

oder "Sie legen dem Verbraucher in Ihrer Widerrufsbelehrung die Kosten der Rücksendung mit der so genannten 40€-Klausel auf, ohne eine entsprechende vertragliche Vereinbarung hierzu getroffen zu haben."

Eine solche Abmahnung erreicht den Händler im Namen und Auftrag eines Mitbewerbers, der wegen Verletzung von Wettbewerbsrecht nun Ansprüche auf Unterlassung, Kostenerstattung und manchmal auch Schadensersatz geltend macht. Die Begründung hierfür ist, dass durch die Verwendung fehlerhafter AGB-Klauseln der Händler sich einen Wettbewerbsvorteil verschafft und seine Kunden nicht hinreichend über ihre Rechte informiert werden.

Grundsätzlich kann eine solche Beanstandung nach dem Gesetzeswortlaut tatsächlich berechtigt sein, häufig werden jedoch auch Klauseln als widerrechtlich abgemahnt, bei denen die Lage lange nicht so klar ist, wie der Gegner das behauptet. Auch bei einer berechtigten Abmahnung will jedoch die Erfüllung der geltend gemachten Ansprüche, so wie sie die Gegenseite verlangt, genau geprüft sein. Regelmäßig ist ein beigefügter Entwurf für eine strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung zur Ausräumung der Unterlassungsanspruchs weiter, als dies tatsächlich erforderlich ist. Außerdem sollte der Betroffene natürlich auch Bescheid wissen, wofür und wie lange er sich verpflichtet und was die Konsequenzen hieraus sind. Vorsicht gilt auch bei der Erfüllung der Zahlungsforderungen oder Vergleichsvorschläge des Gegners. Auch diese sind häufig überzogen oder lassen noch Raum für nachträgliche Forderungen offen.

Für Adressaten einer solchen Abmahnung gilt: nicht von den regelmäßig kurzen Fristen in Panik versetzen lassen - lieber ohne Einlassung zur Sache Fristverlängerung beim Gegner einfordern und die Angelegenheit genau prüfen, bevor man handelt.