Unterlassungsanspruch

An erster Stelle wird stets die Abgabe einer Unterlassungserklärung geltend gemacht. In dieser Erklärung soll sich der vermeintliche Rechtsverletzer verpflichten, für jeden Fall einer künftigen, neuen Rechtsverletzung eine drakonische Vertragsstrafe zu bezahlen. Die Unterlassungsverpflichtungserklärungen, die in der Anlage als Vorschlag beigefügt werden, sind dabei häufig so weitgehend, dass sogar Vertragsstrafe für eine bisher unentdeckte Rechtsverletzung geschuldet sein könnte und im Übrigen wichtige Einwendungen hinsichtlich des Vertretenmüssens unberücksichtigt bleiben. Die Erklärungen bedürfen daher in der Regel wichtiger Einschränkungen.

Bei der Frage, ob überhaupt eine Erklärung abgegeben werden muss, spielt die Beurteilung der sog. Störerhaftung eine wichtige Rolle. Die Rechteinhaber wenden sich in der Regel an den Anschlussinhaber ohne Rücksicht auf die Tatsache, ob dieser persönlich eine Rechtsverletzung begangen hat oder nicht. Die Rechteinhaber vermitteln dabei den Eindruck, dass der Inhaber eines Internetanschlusses stets für sämtliche Rechtsverletzungen haftet, die über diesen Anschluss begangen werden. Schlichtweg falsch. Die in der Rechtsprechung entwickelte Störerhaftung setzt stets voraus, dass eine zumutbare Überwachungspflicht verletzt worden ist. Es kommt also darauf an, wer und unter welchen Umständen Rechte verletzt hat. Hier haben die Gerichte teilweise widersprüchliche Anforderungen aufgestellt. Fakt ist jedoch, dass zahlreiche Konstellationen existieren, bei denen ein Anschlussinhaber gerade nicht für jede Rechtsverletzung haftet, die über seinen Internetanschluss begangen wird.

Die Rechteinhaber sind gerade bei den Grenzbereichen zurückhaltend mit der Herbeiführung einer gerichtlichen Klärung. Allzu oft haben die Gerichte Grundsatzentscheidungen getroffen, die sich wie ein Freibrief für bestimmte Konstellationen lasen und schließlich dazu führten, dass sich sämtliche Abgemahnte auf genau jene Konstellation beriefen. Dies betraf beispielsweise die Rechtsverletzung durch volljährige Kinder, Ehepartner oder Untermieter. Komplexer wird es hingegen bei minderjährigen Kindern.

Der Gegenstandswert bei Unterlassungsansprüchen wurde in manchen Schreiben mit 10.000,00 € je Musiktitel angegeben. Tatsächlich gab es derartige Streitwertfestsetzungen in Fällen, wo lediglich die Verletzung von 3 Titeln eingeklagt war. Gerade bei Verletzungen von mehr als 100 Titeln muss jedoch nicht mit einem Gegenstandswert von 10.000,00 € je Titel gerechnet werden. Die Gegenstandswerte und die sich daraus ergebenden Kosten sind jedoch in jedem Fall erheblich.