Anspruch auf Erstattung von Rechtsanwaltskosten

Die Rechteinhaber machen geltend, dass ihnen auf Grund des beinahe unendlich scheinenden Gegenstandswertes auch entsprechend unendliche Rechtsanwaltskosten zur Erstattung zustehen. Teilweise wird bei den ersten Abmahnschreiben lediglich eine einfache 1,0 fache Rechtsanwaltsgebühr in Ansatz gebracht und angekündigt, dass bei jeglicher Gegenwehr eine Kostenerhöhung stattfinden würde. Auffälligerweise wird der tatsächliche Gegenstandswert selten ausdrücklich beziffert, sondern nur deren Berechnungsgrundlage angegeben.

Tatsächlich folgt der Anspruch auf Kostenerstattung in wesentlichen Zügen dem Unterlassungsanspruch. Es kommt also nicht auf ein Vertretenmüssen durch fahrlässiges Handeln an.

Der Gesetzgeber hat in der letzten Legislaturperiode eine Begrenzung von Abmahnkosten ins Gesetz eingefügt, die von den abmahnenden Anwälten schlichtweg ignoriert wird. Nach § 97 a UrhG wird der Erstattungsanspruch für Rechtsanwaltskosten bei einfachen Verstößen auf 100,00 € begrenzt. Hierzu führen die Abmahner an, dass ein solcher, einfacher Fall, den der Gesetzgeber regeln wollte, eigentlich nie vorläge, da stets ein Handeln im gewerbsmäßigen Umfang vorliegen würde. Die hierzu ergangene Rechtsprechung ist bisher spärlich und die Rechteinhaber vermeiden es offensichtlich auch, die Frage einer gerichtlichen Klärung zuzuführen. Es könnte ja herauskommen, dass das Gesetz tatsächlich zur Anwendung kommt.