Schadensersatz

Die Rechteinhaber machen Ansprüche auf Schadensersatz geltend und bringen dabei Schlagwörter wie Schadensersatz nach Lizenzanalogie. Der Einwand, man habe doch gar keinen Schaden verursacht, da man das herunter geladene Musikstück nie im Leben gekauft hätte (oder jetzt erst recht kaufen würde) verfängt nicht. Die Rechteinhaber machen geltend, dass man denjenigen Lizenzpreis zahlen müsste, der bei ordnungsgemäßer Lizenzierung für die Bereitstellung zu zahlen gewesen wäre. Interessanterweise existiert zu diesem Anspruch überhaupt keine aussagekräftige Rechtsprechung, da der Anspruch kaum gerichtlich verfolgt wird. Wir sind der Auffassung, dass die bestehende Rechtsunsicherheit aus Sicht der Rechteinhaber eine bessere Abschreckungswirkung hat, als eine tatsächliche, rechtliche Klärung, wenn es darum geht, hohe Vergleichszahlungen durchzusetzen.

Vor allem verschweigen die Rechteinhaber, dass der Schadensersatzanspruch im Gegensatz zu den vorgenannten Ansprüchen nicht mit einer Störerhaftung begründet werden kann. Schadensersatzpflicht setzt stattdessen ein schuldhaftes, eigenes Handeln voraus, was vor allem bei einer Verletzung durch einen Dritten selten vorliegt und noch schwerer zu beweisen ist.