Verjähren urheberrechtliche Ansprüche auf Zahlung von Schadensersatz in Filesharing-Fällen erst nach zehn Jahren?

Muenze-64022.10.2014

Wer sich häufig mit dem Thema Filesharing-Abmahnungen beschäftigt oder vertieft hierüber informiert, stößt unter Umständen auf eine von einigen Abmahnkanzleien vertretene Ansicht, nach der Zahlungsansprüche aus Urheberrechtsverletzungen mittels Filesharing nicht nach drei, sondern vielmehr erst nach zehn Jahren verjähren sollen. Gerade für zu Unrecht Abgemahnte würde dies jedoch die ohnehin schon lange Zeit, in der sie unsicher und unter Druck gesetzt sind, noch einmal ganz erheblich verlängern. Insofern die berechtigte Frage: Was ist dran an der zehnjährigen Verjährungsfrist?

Frage der zehnjährigen Verjährung ungeklärt

Zur Frage, wann urheberrechtliche Ansprüche auf Schadensersatz nach Lizenzanalogie wegen unerlaubten Filesharing verjähren, existiert bisher noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung. Der BGH hat sich lediglich mit der allgemeineren Frage der Verjährung von urheberrechtlichen Lizenzansprüchen beschäftigt und im Rahmen der Entscheidung „Bochumer Weihnachtsmarkt“ (BGH, Urteil vom 27.10.2011, Az.: I ZR 175/10) ausgeführt, dass Ansprüche von Verwertungsgesellschaften auf Ersatz einer angemessenen Lizenzgebühr erst nach 10 Jahren verjähren. Im konkreten Fall ging es um Ansprüche der Verwertungsgesellschaft GEMA auf Erstattung von Lizenzgebühren für die öffentliche Wiedergabe von Musikstücken.

Ist die Rechtsprechung des BGH auch auf Filesharing-Fälle übertragbar?

Das Amtsgericht Kassel (Urteil vom 24.07.2014, Az.: 410 C 625/14) sowie das Amtsgericht Bielefeld (Urteil vom 06.03.2014, Az.: 42 C 368/13) haben die entsprechende Anwendung oben genannter Rechtsprechung des BGH abgelehnt, da die Fallkonstellation im Filesharing grundsätzlich nicht mit der in dem entschiedenen Fall des BGH zu vergleichen ist. Vornehmlicher Zweck des Filesharing sei es nämlich gerade nicht, Musikstücke oder ähnliches öffentlich zugänglich zu machen. Vielmehr sei das Zugänglichmachen nur „notwendige Folge“, die der Filesharer allenfalls in Kauf nimmt, um selbst downloaden zu können. Er habe somit, anders als bei der öffentlichen Vorführung urheberrechtlich geschützter Werke, gerade keine Lizenzgebühren erspart, zu deren Herausgabe er jetzt verpflichtet sein kann. Außerdem ist den Gerichten keine Lizenz bekannt, die die Verbreitung von Musikstücken im Wege des Filesharing gestattet. Schon aus diesem Grund kann keine Herausgabe für den Vorteil verlangt werden, den der Filesharer erspart hat.

Jedoch ist die Frage umstritten, da z.B. das Landgericht Düsseldorf (Urteil vom 31.10.2012, Az.: 12 O 405/11), allerdings mit äußerst knapper Begründung. die Meinung vertritt, dass Schadensersatzansprüche auch beim Filesharing erst nach 10 Jahren verjähren.

Was wir davon halten?

Aus unserer Sicht lässt sich der zehnjährigen Verjährungsfrist neben den genannten Argumenten der Amtsgerichte Kassel und Bielefeld entgegenhalten, dass der abgemahnte Anschlussinhaber je nach den Einzelfallumständen nach einer derart langen Zeit nicht mehr mit einer Inanspruchnahme auf Schadensersatz rechnen muss (Verwirkung). Weitere Rechtsprechung zu diesem Thema bleibt jedoch abzuwarten. Wir werden die Entwicklungen zur Frage der zehnjährigen Verjährung genau beobachten und Sie hierzu auf dem Laufenden halten.