Ein Hoch auf die Verfechter der dreijährigen Verjährungsfrist in Filesharing-Fällen

Füller auf NJW28.08.2015 - Angesichts einer erneuten Welle an Schreiben von Filesharing-Kanzleien und Inkassounternehmen (allen voran die Firma Debcon), in welchen von den Abmahnenden eindringlich auf die 10-jährige Verjährungsfrist verwiesen wird, wollen wir Sie noch einmal darauf aufmerksam machen, dass es bisher keine höchstrichterliche Entscheidung zur Anwendbarkeit der 10-jährigen Verjährungsfrist auf Filesharing-Fälle gibt. Dennoch haben einige Instanzgerichte im Sinne einer 10-jährigen Verjährungsfrist entschieden (wir berichteten). Wie wir kürzlich von einem Kollegen erfahren durften, hat der BGH jedoch im Rahmen einer mündlichen Verhandlung eine Tendenz zur Anwendung der 3-jährigen Verjährungsfrist durchblicken lassen. Diese Tendenz stärkt die Verfechter der 3-jährigen Verjährungsfrist – der sog. Regelverjährung – welche wir wohlwollend erwähnen möchten.

 

So haben sich u.a. die zuständigen Richter des AG Düsseldorf (Urteil vom 24.07.2014, Az.: 57 C 15659/13), sowie des AG Kassel (Urteil vom 24.07.2014, Az.: 410 C 625/14) und des AG Bielefeld (Urteil vom 06.03.2014, Az.: 42 C 368/13), wie wir finden mit guten Argumenten, gegen die Anwendung der 10-jährigen Verjährungsfrist gewandt.

Entscheidung „Bochumer Weihnachtsmarkt"

Aufgrund des Umstandes, dass es immer noch keine höchstrichterliche Entscheidung zu diesem Thema gibt, wird insbesondere immer wieder die Frage aufgeworfen, ob die BGH-Entscheidung „Bochumer Weihnachtsmarkt" auf Filesharing-Fälle Anwendung finden kann. Der BGH hatte in besagtem Verfahren u.a. darüber zu entscheiden, ob eine Forderung der GEMA wegen einer nicht bewilligten öffentlichen Widergabe von Unterhaltungs- und Tanzmusik aus dem von ihr wahrgenommenen Repertoire verjährt ist. Entscheidender Anknüpfungspunkt ist die Frage, ob durch die Urheberrechtsverletzung etwas erlangt wurde. Für den Fall „Bochumer Weihnachtsmarkt" hat der BGH entschieden, dass die Veranstalter sich die Lizenzgebühren der GEMA für die Musikwerke erspart hätten. Damit hätten sie aufgrund ihrer Urheberrechtsverletzung einen Vermögenswert erlangt, was zur Anwendbarkeit der 10-jährigen Verjährungsfrist führte.

Keine Vergleichbarkeit von Filesharing und GEMA-pflichtigem Musikgenuss

Dementsprechend ist auch für Filesharing-Fälle die Frage maßgeblich, ob etwas erlangt wird. Der Unterschied zwischen Filesharing-Fällen und dem Fall „Bochumer Weihnachtsmarkt" liegt jedoch darin, dass die GEMA einem Nutzer die Möglichkeit bietet, gegen Entgelt einen urheberrechtlichen Lizenzvertrag abzuschließen und damit eine rechtmäßige öffentliche Wiedergabe erkauft werden kann. Eine derartige Möglichkeit bietet sich in Filesharing-Angelegenheiten jedoch regelmäßig nicht. Denn in der Regel sind die Rechteinhaber aus Software-, Musik- und Filmbranche nicht daran interessiert, eine Lizenz zu verkaufen, mithilfe derer einzelne Titel innerhalb eines Filesharing-Systems kostenlos Dritten zugänglich gemacht werden dürfen. Da ein derartiger Lizenzvertrag erst gar nicht angeboten wird, ist auch ausgeschlossen, dass etwaige Lizenzgebühren erspart werden.

Verwertung im Wege des Uploads beim Filesharing nicht beabsichtigt

Gegen den Zuwachs eines Vermögenswertes spricht außerdem, dass das öffentliche Zugänglichmachen während eines Filesharing-Vorganges nicht beabsichtigt wird. Für den Nutzer einer Tauschbörse steht der Download mit anschließendem Werkgenuss im Vordergrund. Dass gleichzeitig ein Upload stattfindet, ist vielen Nutzern nicht bewusst und schon gar nicht beabsichtigt. Das Ziel, Aufwendungen zu ersparen, die mit der öffentlichen Wiedergabe eines Werkes eigentlich fällig würden, besteht beim Filesharing im Gegensatz zur Musikwidergabe bei öffentlichen Veranstaltungen daher nicht. Ein Filesharing-System lebt zudem davon, dass Werke kostenfrei zur Verfügung gestellt werden. Etwaige Einnahmen sind mit dem Vorgang daher nicht verbunden.


Wir vertreten auch weiterhin die Auffassung, dass je nach Umständen des Einzelfalles innerhalb eines 10-Jahreszeitraumen neben der Verjährung auch die Verwirkung eine maßgebliche Rolle spielt. Eine eindeutige Positionierung des BGH zu der Frage bleibt auch weiterhin abzuwarten.