Sechs neue Urteile des BGH zum Filesharing

13.05.2016 - Der Bundesgerichtshof hat gestern sechs weitere Urteile zum Filesharing getroffen. Hierzu gibt es eine offizielle Pressemitteilung des Bundesgerichtshofes, die vollständigen Urteilsbegründungen sind noch nicht veröffentlicht. Nach Veröffentlichung werden wir die Urteile näher vorstellen und erläutern. Einige Feststellungen sind bereits nach der Pressemitteilung möglich:

Der Bundesgerichtshof hat klargestellt, dass der Inhaber eines Internetanschlusses volljährige Mitglieder seiner Wohngemeinschaft, aber auch volljährige Besucher und Gäste nicht ohne Anlass belehren und überwachen muss, wenn er ihnen den Zugang zu seinem Internetanschluss ermöglicht (Az. I ZR 86/15).

In einem weiteren Fall (Az. I ZR 48/15) sah der Bundesgerichtshof einen Anschlussinhaber als Täter in 809 Fällen des öffentlichen Zugänglichmachens von Audiodateien über Tauschbörsen an. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme schied die Ehefrau als mögliche Täterin aus, auch habe der Anschlussinhaber keine nachvollziehbare Erklärung abgegeben, wie seine 15 und 17 Jahre alten Kinder die Taten unbemerkt hätten begehen können. Auf den ersten Blick beinhaltet diese Entscheidung keine neuen Erkenntnisse; bereits aus früheren Entscheidungen (BGH vom 11.05.2015, I ZR 75/14, Tauschbörse III) war bekannt, dass es vor Gericht auf die konkreten Umstände des Einzelfalles ankommt, wenn der Anschlussinhaber seine Täterschaft bestreitet und Familienangehörige als mögliche Täter angibt.

Schließlich entschied der Bundesgerichtshof in mehreren Fällen zugunsten der Abmahnkanzleien, dass der Gegenstandswert der anwaltlichen Abmahnungen sich nicht auf das Doppelte des anzunehmenden Lizenzschadens beschränkt, sondern unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles zu bestimmen ist, zu denen insbesondere der wirtschaftliche Wert des verletzten Rechtes, die Aktualität und Popularität des Werkes und die Intensität und Dauer der Rechtsverletzung gehören sowie die subjektiven Umstände auf Seiten des Verletzers.