Was passiert, wenn ich gegen die Unterlassungserklärung verstoße?

Bei einem Verstoß gegen die Unterlassungserklärung wird die darin versprochene Vertragsstrafe fällig. Je nachdem, welche Erklärung Sie abgegeben haben, kann die Vertragsstrafe entweder betragsmäßig vorgegeben sein oder in das Ermessen des Gläubigers gestellt sein. Manchmal werden gleich mehrere Verstöße gleichzeitig entdeckt und verfolgt. Hier ist es durchaus möglich, dass aus einer Unterlassungserklärung die Vertragsstrafe gleich mehrfach anfällt. Das Ergebnis kann sehr teuer sein.

In einem Prozess wegen Verwirkung der Vertragsstrafe können Sie nicht mehr vorbringen, dass Sie ursprünglich zur Abgabe der Unterlassungserklärung gar nicht verpflichtet waren. Ein Gericht wird sich für den ersten Verstoß, der zur Abgabe der Unterlassungserklärung führte, nicht interessieren, sondern alleine die behauptete Verletzung der Vertragsstrafe überprüfen.

Wer eine weitgehende Unterlassungserklärung abgegeben hat, sollte spätestens jetzt alle Maßnahmen ergreifen, um einen Verstoß hiergegen zu verhindern. Das Risiko, gegen eine Unterlassungserklärung zu verstoßen, hängt dabei wesentlich davon ab, wie weit die Unterlassungsverpflichtung reicht. Wenn Sie sich beispielsweise verpflichtet haben, das gesamte Musikrepertoire eines Tonträgerherstellers nicht mehr auszuwerten, ist die Wahrscheinlichkeit, hiergegen zu verstoßen, sehr viel höher, als wenn sich die Unterlassungserklärung nur auf einen einzelnen Titel beschränkte. Aus diesem Grund raten wir dazu, außer in bestimmten Ausnahmefällen, die Unterlassungserklärung so weit wie möglich zu beschränken.

Wann verstoße ich gegen die Unterlassungserklärung?

Nehmen wir an, Sie haben eine Unterlassungserklärung abgegeben und Ihnen wird vorgeworfen, dass über Ihren Anschluss ein Werk im Internet bereitgestellt wurde, für dass Sie eine Unterlassungserklärung abgegeben hatten. Dieser Umstand alleine führt noch nicht dazu, dass die Vertragsstrafe verwirkt wurde. Der Rechteinhaber muss vielmehr nachweisen, dass Sie schuldhaft, d. h. zumindest fahrlässig, gegen Ihre Verpflichtung verstoßen haben. Manche Unterlassungserklärungen beschränken das Verbot auf eigenes Handeln und schließen die Haftung als Störer gar nicht mit ein, so dass bei einem Verstoß durch Dritte eventuell gar kein Verstoß gegen die Unterlassungserklärung vorliegt; dies gilt vor allem dann, wenn Sie gegen keine Sicherungspflichten verstoßen haben. Es dürfte offensichtlich sein, dass eine Verteidigung gegen den Anspruch auf Vertragsstrafe eine genaue rechtliche Prüfung erfordert.