Störerhaftung

 

Ein Problem bei Filesharing-Abmahnungen ist die Frage, ob der Anschlussinhaber für die Verstöße, die über seinen Anschluss durch Dritte begangen wurden, haften muss. In den Abmahnungen wird die Frage häufig so dargestellt, als sei der Anschlussinhaber für alles verantwortlich, was über seinen Anschluss geschieht. Tatsächlich ist die Rechtslage und die hierzu ergangene Rechtsprechung jedoch differenzierter.

 

Zunächst muss zugestanden werden, dass eine Haftung für fremde Handlungen grundsätzlich bestehen kann. Voraussetzung ist jedoch, dass der sogenannte Störer eine Sicherungspflicht verletzt hat. Es reicht nicht alleine aus, dass ein Anschluss bereitgestellt wurde. Der Umfang dieser Sicherungspflichten ist bisher noch hochgradig umstritten und Gegenstand von vielen, zum Teil widersprüchlichen Gerichtsentscheidungen.

Nur die wenigsten Problemkonstellationen sind bisher vom Bundesgerichtshof geprüft worden. Es dürfte noch einige Zeit dauern, bis hier endgültige Rechtssicherheit besteht, zumal es immer wieder auf die Aspekte im Einzelfall ankommen wird.

Wenn es nach der Auffassung der Rechteinhaber geht, stellt bereits der Verstoß den Beweis dafür dar, dass die Sicherheitsmaßnahmen nicht ausreichend waren. Demnach müsste nachgewiesen werden, dass technische Schutzvorkehrungen so effektiv waren, dass der dann eingetretene Verstoß letztlich unmöglich gewesen wäre. Soweit geht die Rechtsprechung nicht.

Gerade bei der gemeinsamen Nutzung eines Internetanschlusses durch Ehepartner, volljährige Kinder und Untermieter können sich die Sicherungspflichten auf bestimmte technische Maßnahmen, Belehrungen und Überprüfungen beschränken. Bei minderjährigen Kindern wurde in der Rechtsprechung eine höhere Überwachungspflicht angenommen. Die Einlassung, der zwölfjährige Sohn hätte die Musik ohne Wissen der Eltern heruntergeladen, kann dabei schon fast ein Schuldeingeständnis sein.

Bei der Frage der Störerhaftung ist eine genaue Verfolgung der aktuellen Rechtsprechung dringend geboten. Ein bloßes Berufen auf eine veraltete Einzelfallentscheidung ist nicht ausreichend.