Wie gehen die Klagen bisher aus?

Der Ausgang der gerichtlichen Verfahren ist – wie könnte es anders sein – höchst unterschiedlich. Die bisher ergangenen Urteile gehen von vollständiger Verurteilung bis vollständiger Klageabweisung. Dazwischen liegen Urteile, mit denen den Rechteinhabern Teilforderungen zugestanden wurden.Eine ganz erhebliche Anzahl von Verfahren erledigt sich jedoch ohne ein streitiges Urteil.

Gerade bei den nicht anwaltlich vertretenen Abmahnempfängern besteht augenscheinlich eine geringe Bereitschaft, für den Rechtsstreit Risiken und Kosten auf sich zu nehmen. Die Rechteinhaber rechnen damit, dass die Abgemahnten spätestens jetzt den Widerstand einstellen und sich wegen eines Vergleiches zur Abwendung der Klage melden. Damit erreichen die Rechteinhaber doch noch ihr Ziel, den Abgemahnten zu einer freiwilligen Zahlung zu bewegen.

Zum gleichen Ergebnis führt die unterlassene Verteidigung auf die Klage bei Erlass eines Versäumnisurteils. Ein solches Versäumnisurteil zu Gunsten des Klägers spart wenigstens die eigenen Rechtsanwaltskosten, verursacht jedoch zusätzliche Gerichtskosten und ist insgesamt etwas teurer als ein sofortiges Anerkenntnis.
Bei einer sachgerechten und qualifizierten Verteidigung bestehen nach unserer Überzeugung gute Aussichten, eine vollständige Abweisung der Klage zu erreichen.

Wenn dem Beklagten nicht nachgewiesen werden kann, dass er selbst die Urheberrechtsverletzung begangen hat, dürfte ein Schadensersatzanspruch in den meisten Fällen ausscheiden. Auch die Tragung von Abmahnkosten wegen angeblicher Störerhaftung lässt sich bei richtiger Begründung abwenden. Die Rechteinhaber versuchen hier den Eindruck zu erwecken, dass die erfolgte Rechtsverletzung zusammen mit der Zuordnung zum Internetanschluss bereits ausreichend Beweis dafür sei, dass die Schutzvorkehrungen des Anschlussinhabers nicht ausreichend waren.

Dem gegenüber steht jedoch die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 12.05.2010, in der sich der BGH dazu äußerte, welche Sicherheitsmaßnahmen für Privatpersonen tatsächlich zumutbar und erforderlich sind.
Prozessaussichten müssen für jeden Einzelfall gesondert betrachtet werden. Wir glauben jedoch, dass neben dem Sachverhalt auch die qualifizierte, rechtliche Argumentation für das Obsiegen oder Unterliegen, entscheidend sein kann. Die Aussichten, einen solchen Prozess aus Beklagtensicht zu gewinnen, sind in den meisten Fällen sehr gut.