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Geschrieben von Yvonne Roßmann
Häufig mahnen die großen Tonträgerhersteller oder anderweitig bekannte Rechteinhaber an den betreffenden Werken ab. Tatsächlich ist es daher regelmäßig zutreffend, dass dem Abmahnenden die geltend gemachten Rechte auch wirklich zustehen. Dubioser wird es jedoch hin und wieder bei
Abmahnungen an pornografischen Filmwerken, bei denen die Rechteinhaberschaft nicht so einfach nachvollziehbar ist. Jedoch geht den
Abmahnungen in der Regel ein Auskunftsverfahren voran, über welches der Anschlussinhaber hinter einer ermittelten IP-Adresse in Erfahrung gebracht wurde. Um dieses Verfahren erfolgreich durchführen zu können, muss der Rechteinhaber dem Gericht, das dann den Provider zur Auskunftserteilung verpflichtet, seine behaupteten Rechte glaubhaft gemacht haben.