Kommentar zu Filesharing-BGH-Urteilen: Anwälte auf beiden Seiten können sich freuen

16.06.2015

Bundesgesetzblällter-RückenAm 11.06.2015 hat der Bundesgerichtshof in drei verbundenen Verfahren wegen Filesharing zugunsten der Musikindustrie entschieden. Die Musikindustrie und die Abmahnanwälte können sich freuen: 200,00 € Schadensersatz sind nicht zu hoch, befand der BGH. Dieser Betrag war die Obergrenze, was sich die Rechteinhaber zu fordern trauten und jetzt hat der BGH bestätigt, dass der Betrag bei überschaubaren Verletzungsfällen in Ordnung geht. Sogar höherer Schadensersatz kommt in Betracht. Damit wird das Abmahngeschäft wieder lukrativer.

Als der Gesetzgeber vor einigen Jahren die Rechtsanwaltsgebühren für Abmahnungen begrenzte, reagierte die Musikindustrie mit der Erhöhung der geltend gemachten Schadensersatzforderungen. Was damals als durchschaubarer Taschenspielertrick aussah, erfährt nun die Segnung des höchsten Zivilgerichts.

Da hilft es wenig, wenn der Anwalt der unterlegenen Beklagten vorrechnet, dass die vom BGH zugrunde gelegten 400 Uploads mit heutigen DSL-Anschlüssen gar nicht zu realisieren seien. Der Bundesgerichtshof hatte die Möglichkeit, dem Geschäftsmodell der Massenabmahnung den Boden zu entziehen – er wollte aber nicht.

Auch die vielen Anwälte, die sich auf die Verteidigung von Abmahnungsempfängern spezialisiert haben, können sich über künftigen Zulauf freuen. Die BGH-Urteile haben nämlich deutlich gemacht, dass eine schlecht durchdachte Einlassung im Rahmen der sekundären Darlegungslast leicht nach hinten losgeht. Bis vor einer Woche hat es noch so ausgesehen, als wäre man auf der sicheren Seite, wenn man andere Familienangehörige vorschieben kann. Genau diese Einlassung brachte den Familienvater vor dem BGH in Bedrängnis. Er hatte so detailliert ausgeführt, warum weder sein Sohn, noch seine Ehefrau als Täter in Betracht kämen, dass für die Richter nur noch der Anschlussinhaber als Täter in Betracht kam.

Es ist gar nicht so einfach, das Richtige zu schreiben, wenn man laut Rechtsprechung einerseits verpflichtet ist, substantiierte Angaben zu machen, andererseits aber nicht seine Angehörigen ans Messer liefern will. Richter und auch viele Anwälte werden Betroffene zum Abschluss von Vergleichen raten. Die Entscheidungsvariante Unterlassungserklärung ohne Zahlung ist in vielen Fällen weiter möglich, erfordert jedoch fundiertere Kenntnisse.

Wir vermuten, dass die geltend gemachten Forderungen und angebotenen Vergleichsbeträge der Abmahnanwälte in der Tendenz steigen werden. Wir glauben auch, dass die Tendenz zum Vergleichsschluss auf Seiten der Abgemahnten steigen wird, obwohl die Haftungsregeln selbst nicht verschärft wurden. Es gilt schließlich weiterhin:

  1. Für Schadensersatz haftet nur der Täter oder ein Erziehungsberechtigter, der die Aufsichtspflicht verletzt; nicht jedoch der Anschlussinhaber als Störer.
  2. Der Anschlussinhaber haftet nicht für über seinen Anschluss begangene Urheberrechtsverletzungen wenn er darlegen kann, dass Dritte in der Lage waren, den Internetanschluss zu nutzen.