Neues Jahr, neues "Glück" - wieder Mahnbescheide in Debcon Fällen

11.06.2014

auch dieses Jahr wieder Mahnbescheide von DebconWir hatten bereits letztes Jahr über die Mahnbescheide in Filesharing-Fällen berichtet, die in der Sommerzeit beantragt worden waren (siehe "Sommerloch? Mahnbescheide in Filesharing-Fällen..."). Kaum ist der Winter vorbei, melden sich wieder Betroffene, die in Sachen Filesharing inzwischen mit dem Inkassounternehmen Debcon zu tun hatten und vor kurzem einen Mahnbescheid erhalten haben.

Würde der Empfänger des zwar gerichtlich ergangenen, aber nicht geprüften Mahnbescheids nichts weiter tun, könnte die Gegenseite einen Vollstreckungsbescheid beantragen, der bereits ein vollstreckbarer Titel ist. Wird allerdings binnen der zwei Wochen Frist ab Zugang des Briefes mit dem beigefügten Formular Widerspruch eingelegt, so muss die Gegenseite eine ausführliche Anspruchsbegründung an das Gericht senden, damit das Gerichtsverfahren weitergeht. Dies passiert nicht ohne weiteres in allen Fällen, in denen das Mahnverfahren zunächst eingelegt wurde. Macht die Gegenseite nach Widerspruch nichts, so läuft nach einiger Zeit die Verjährung normal weiter und der behauptete Anspruch wird nicht tituliert.

Debcon hat sich zuletzt in den Fällen, in denen Mahnverfahren und Widerspruch bereits erfolgt waren, gemeldet und einen Vergleich zur Erledigung der Angelegenheit angeboten, der teilweise doch deutlich günstiger war, als die zuvor geltend gemachten Beträge. Mit Abschluss einer entsprechend formulierten Vergleichsvereinbarung ließe sich natürlich jedes Risiko eines gerichtlichen Fortgangs vermeiden. Zunächst sollte dabei aber auch abgeklärt werden, dass die Debcon tatsächlich Inhaber der Forderung ist und über diese verfügen kann. Wir haben es schon erlebt, dass Inkassounternehmen Probleme hatten, die ursprüngliche Abmahnung beizukommen oder über den Verfahrensgang nicht informiert waren. Da können schon im Einzelfall auch Zweifel aufkommen, ob ansonsten alles ordentlich geregelt wurde, was jedoch wichtig ist, da der Betroffene bei Abschluss eines Vergleichs ja dann sicher und endgültig Ruhe haben will.